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Personengesellschaft: Vererbung von Anteilen – Gesetzliche Nachfolge

Hans Walter Schoor
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Zusammenfassung

 
Überblick

Stirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, ist es keineswegs zwingend, dass der oder die Erben anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft eintreten. Über die Frage, wer beim Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft die Gesellschaftsrechte erwirbt, entscheidet in erster Linie das Gesellschaftsrecht und nicht das Erbrecht. Die gesetzlichen Regelungen zur Nachfolge in Personengesellschaften bei Tod eines Gesellschafters entsprechen in den meisten Fällen nicht der Interessenlage der Beteiligten. Daher werden in der Praxis die dispositiven gesetzlichen Nachfolgeregelungen oft durch abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ersetzt. Je nachdem, welche der typischen Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, ergeben sich unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Folgen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzliche Nachfolge beim Tod eines Gesellschafters ist in den §§ 105, 131 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB und §§ 727, 738 Abs. 1 BGB geregelt. Einkommensteuerlich sind die §§ 6 Abs. 3 und 16 EStG einschlägig. Das BMF hat in einem umfangreichen Schreiben u.  a. zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbfolge bei Beteiligung an einer Personengesellschaft Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2-S 2242-7/06, BStBl 2006 I S. 253; Neufassung der Rn. 52 durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6-S 2242/07/10004, BStBl 2019 I S. 11).

1 Erb- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen der Anteilsvererbung

Nach bürgerlichem Recht geht beim Tod eines Steuerpflichtigen dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession/Gesamtrechtsnachfolge auf den Alleinerben oder die Miterben über.[1] Treten mehrere Erben die Rechtsnachfolge des Verstorbenen an, geht der gesamte Nachlass ungeteilt auf die Gemeinschaft der Erben über. Er wird gemeinschaftliches Eigentum, sog. Gesamthandseige...

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