Die überlebenden Altgesellschafter und die Erben des verstorbenen Gesellschafters können die Fortsetzung der Abwicklungsgesellschaft als werbende beschließen und durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter die bisherige GbR "reanimieren".

Damit verbindet sich notwendigerweise eine gegenständliche Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Mit Fassung des Fortsetzungsbeschlusses folgen die Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge im Verhältnis ihrer Erbteile in den Gesellschaftsanteil des Erblassers nach. Die GbR-Gesellschafterstellung geht jetzt persönlich auf den oder die Miterben über.

Bei mehreren Erben teilt sich der Gesellschaftsanteil nach Maßgabe der erbrechtlich vorgesehenen Quotierung. Die Miterben werden entsprechend ihrem Erbanteil unmittelbar GbR-Gesellschafter. Die Erbengemeinschaft selbst kann nicht Gesellschafterin einer werbenden Personengesellschaft sein.[1] Die Miterben führen das Kapitalkonto des Erblassers anteilig entsprechend ihrer Erbquote fort.[2]

[1] BFH, Urteil v. 1.3.1994, VIII R 35/82, BStBl 1995 II S. 241.

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