Es gibt keine allgemeingültige Formel, nach der ermittelt werden kann, wann eine Gewinnverteilung angemessen ist. Der Gewinnanteil muss im angemessenen Verhältnis zur Leistung der anderen Gesellschafter stehen. Beim Fremdvergleich müssen

  • die Arbeitsleistungen aller Gesellschafter und
  • der Kapitaleinsatz

vergleichbar vergütet werden. So ist z. B. eine Vereinbarung unangemessen, bei der ein Kind, das einen Kapitalanteil an der Gesellschaft von lediglich 20 % hält und das im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern den gleichen oder einen geringeren Arbeitseinsatz leistet, einen Gewinnanteil von 50 % erhält.

Rechtsprechung zur angemessenen Gewinnbeteiligung, die von der Finanzverwaltung übernommen wurde, gibt es allerdings für die Fälle, in denen dem Kind ein Anteil am Unternehmen unentgeltlich übertragen worden ist. Nach dem BFH-Beschluss des Großen Senats vom 29.5.1972 (Az.: GrS 4/71), darf der Gewinnanteil des Kindes bei einer unentgeltlichen Übertragung höchstens 15 % des Werts seiner Beteiligung betragen. Betrachtet wird die durchschnittliche Rendite der Beteiligung (i. d. R. über einen Zeitraum von 5 Jahren). Nur wenn die durchschnittliche Rendite 15 % übersteigt, liegt eine unangemessene Gewinnverteilung vor.

Der unangemessene Teil des Gewinns wird nicht dem Kind zugerechnet, sondern dem bzw. den anderen Gesellschaftern, die diesen Betrag zusätzlich versteuern müssen. Da dem Kind die unangemessenen Gewinnanteile aber zugeflossen sind, nehmen die Rechtsprechung und auch das Finanzamt insoweit eine Schenkung an.

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