Die von einer Fluggesellschaft erbrachte Gegenleistung für den vom Kunden mit dem Erwerb des Flugscheins entrichteten Preis besteht in dem sich daraus ergebenden Recht des Fluggastes, in den Genuss der Erfüllung der sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen zu kommen. Dies gilt nach dem EuGH-Urteil vom 23.12.2015[1], unabhängig davon, ob der Fluggast das Recht auf Beförderung auch wahrnimmt. Die Fluggesellschaft erbringt ihre Leistung bereits, sobald sie den Fluggast in die Lage versetzt, die betreffende Beförderungsleistung und die damit verbundenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Damit stellt der von einem Fluggast, der ein Flugticket hat verfallen lassen, gezahlte (und von der Fluggesellschaft vereinnahmte) Preis keinen nichtsteuerbaren Schadensersatz dar. Bei Annahme eines Schadensersatzes würde die Gegenleistung des Kunden einen anderen Charakter haben, obwohl die Leistung der Fluggesellschaft gleich bliebe. Auch würde eine solche Änderung der Qualifikation des von dem Fluggast für den Flugschein gezahlten Preises je nachdem, ob er den Flug antritt oder nicht, dazu führen, dass der von der Fluggesellschaft als Schaden wegen der Abwesenheit des Fluggasts geltend gemachte Betrag von dem Betrag abweicht, der beim Erwerb des Flugscheins gezahlt wurde.

Die Nichtannahme eines Schadensersatzes ist auch mit der Anzahlungsbesteuerung zu begründen Der von dem Fluggast (der den Flug nicht antritt) gezahlte Preis entspricht dem gesamten zu zahlenden Preis. Der Verkauf des Flugscheins ist verbindlich und endgültig, sobald der Fluggast den Preis für den Flugschein bezahlt und die Fluggesellschaft bestätigt hat, dass ein Platz für ihn reserviert ist. Außerdem behalten die Fluggesellschaften sich das Recht vor, die nicht in Anspruch genommenen Dienstleistungen an einen anderen Fluggast weiterzuverkaufen, ohne dass sie gegenüber dem ursprünglichen Fluggast zur Rückerstattung des Preises verpflichtet wären. Folglich liegt mangels eines Schadens auch kein Schadensersatz vor. Der Anspruch des Fiskus auf die USt, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins mit dem Preis bezahlt hat, entsteht mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft, einen in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnden Dritten oder einen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Fluggesellschaft handelnden Dritten. Hierbei handelt sich um die Besteuerung einer Anzahlung, soweit alle Elemente der zu erbringenden Beförderungsleistung zum Zeitpunkt des Flugscheinerwerbs bereits bekannt und genau bestimmt sind.

[1] EuGH, Urteil v. 23.12.2015, C-250/14, C-289/14 (Air France-KLM und Hop!-Brit Air SAS), HFR 2016 S. 173.

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