Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäfts eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte nach Steuersätzen[1] in den Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass er die Entgelte und Teilentgelte nachträglich auf der Grundlage der Wareneingänge oder, falls diese hierfür nicht verwendet werden können, nach anderen Merkmalen trennt.[2] Beförderungsunternehmen, die neben steuerermäßigten Personenbeförderungen i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auch Personenbeförderungen ausführen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, können mit Genehmigung des Finanzamts die Entgelte nach dem Ergebnis von Repräsentativerhebungen (repräsentativen Verkehrszählungen) dieser Unternehmen trennen.[3] Bestimmte Personenverkehre unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde stattfinden[4] oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.[5] Bei Bezirkskarten, Netzkarten, Streifenkarten usw. ist als maßgebliche Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit dem Fahrausweis zurücklegen kann.[6] In Verkehrsverbünden bewirkt jeder Beförderungsunternehmer unter bestimmten Voraussetzungen mit seinem Verkehrsmittel eine eigene (eigenständig zu beurteilende) Beförderungsleistung unmittelbar an den Fahrgast.[7] Nach diesen Regeln kann es bei der nach Abschn. 22.6 Abs. 17 UStAE genehmigten Trennung der Entgelte nur darum gehen, mit Hilfe von Repräsentativerhebungen zu schätzen, welche Umsätze verkaufter Fahrkarten mit welchem Umsatzvolumen zu den nach den o. g. Kriterien ermäßigt besteuerten bzw. zu den dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Umsätzen zählen.

 
Wichtig

Allgemeiner Steuersatz für Semester- und Netzkarten

Nicht zulässig wäre eine Schätzung des auf Fahrstrecken bis 50 km entfallenden Umsatzvolumens, weil solche Fahrten – abhängig von der hierfür erworbenen Fahrkarte – auch dem allgemeinen Steuersatz unterliegen können. Beispielsweise unterläge eine Monatskarte, mit der man auf den von einem Verkehrsunternehmer bedienten Fahrstrecken mindestens eine Strecke von mehr als 50 km zurücklegen kann, die nicht innerhalb einer Gemeinde liegt, nach Abschn. 12.14 Abs. 3 Satz 5 UStAE dem allgemeinen Steuersatz, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Fahrgast mit der Monatskarte Strecken bis 50 km zurücklegt. Dementsprechend unterliegt der Verkauf von Semester-, Netz- und sog. Urlauberkarten, mit denen eine längstmögliche Strecke von mehr als 50 km zurückgelegt werden kann, dem allgemeinen Steuersatz.

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