Rz. 110

Erstreckt sich eine Beförderung über das Gebiet einer Gemeinde hinweg, unterliegt die jeweilige Verkehrsart (ab 1.1.2020 gilt dies nicht mehr für den Schienenbahn-Verkehr) nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.

 

Rz. 111

Beförderungsstrecke[1] ist die Strecke, auf der der Beförderungsunternehmer einen Fahrgast oder eine Mehrzahl von Fahrgästen aufgrund eines Beförderungsvertrags oder mehrerer Beförderungsverträge befördert oder, z. B. durch einen Subunternehmer, befördern lässt. Werden mehrere Beförderungsverträge abgeschlossen, erbringt der Beförderungsunternehmer eine entsprechende Zahl von Beförderungsleistungen, von denen jede für sich zu beurteilen ist.

 

Rz. 112

Nur eine Beförderungsleistung liegt vor, wenn der Beförderungsunternehmer mit einer Mehrzahl von Personen bzw. zur Beförderung einer Mehrzahl von Personen einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Maßgebliche Beförderungsstrecke ist in diesem Fall die vom Beförderungsunternehmer aufgrund des Beförderungsvertrags zurückgelegte Strecke. Sie beginnt mit dem Einstieg der ersten und endet mit dem Ausstieg der letzten beförderten Person innerhalb einer Fahrtrichtung.[2] Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist nur die Länge des auf das Inland entfallenden Teils der Beförderungsstrecke maßgebend. Bei der Bemessung dieses Streckenanteils müssen die §§ 2 bis 7 UStDV beachtet werden.[3]

 

Rz. 113

Maßgebliche Beförderungsstrecke bei der Ausgabe von Fahrausweisen ist grundsätzlich die im Fahrausweis ausgewiesene Tarifentfernung, sofern die Beförderungsleistung nur auf Beförderungsstrecken im Inland durchgeführt wird. Bei Fahrausweisen für grenzüberschreitende Beförderungen ist die Tarifentfernung der auf das Inland entfallenden Beförderungsstrecke unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 7 UStDV maßgebend. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Fahrgast die Fahrt unterbricht oder auf ein anderes Verkehrsmittel desselben Beförderers umsteigt. Wird eine Umwegkarte gelöst, ist der gefahrene Umweg bei Ermittlung der Länge der Beförderungsstrecke zu berücksichtigen. Bei Bezirkskarten, Netzkarten, Streifenkarten usw. ist als maßgebliche Beförderungsstrecke die längste Strecke anzusehen, die der Fahrgast mit dem Fahrausweis zurücklegen kann. Zwei getrennte Beförderungsstrecken liegen vor, wenn ein Fahrausweis ausgegeben wird, der zur Hin- und Rückfahrt berechtigt.[4]

 

Rz. 114

Verkehrsunternehmer, z. B. die Eisenbahnen des Bundes und nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörende Eisenbahnen oder öffentliche Nahverkehrsunternehmen in dichtbesiedelten Räumen, haben sich vielfach zu einem Verkehrsverbund zusammengeschlossen. Ein solcher Verbund bezweckt die Ausgabe von durchgehenden Fahrausweisen, die den Fahrgast zur Inanspruchnahme von Beförderungsleistungen verschiedener, im Verkehrsverbund zusammengeschlossener Beförderungsunternehmer berechtigen (Wechselverkehr). In diesen Fällen bewirkt jeder Beförderungsunternehmer mit seinem Verkehrsmittel eine eigene Beförderungsleistung unmittelbar an den Fahrgast, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen[5]:

  1. In den Tarifen der beteiligten Beförderungsunternehmer bzw. des Verkehrsverbunds muss festgelegt sein, dass der Fahrgast den Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderungsunternehmer abschließt, mit dessen Verkehrsmittel er befördert wird; ferner muss sich aus ihnen ergeben, dass die Fahrausweise im Namen und für Rechnung des jeweiligen Beförderungsunternehmers verkauft werden und dass für die von ihm durchfahrene Beförderungsstrecke seine Beförderungsbedingungen gelten.
  2. Die praktische Durchführung der Beförderungen muss den Tarifbedingungen entsprechen.

Benutzt ein Fahrgast z. B. die S-Bahnen eines Verkehrsverbunds auf einer Fahrt von insgesamt 90 km und tritt er dabei in Vertragsbeziehungen zu zwei Beförderungsunternehmern A und B, deren Beförderungsmittel er auf einer Strecke von 60 km (Beförderungsunternehmer A) und von 30 km (Unternehmer B) nutzt, ist nur die Beförderungsleistung des Unternehmers B steuerermäßigt, weil die 50-km-Grenze nicht überschritten ist. Solcherlei Einschränkungen gelten bezüglich des Schienenbahn-Verkehrs ab 1.1.2020 nicht mehr.

 

Rz. 115

Zu der Frage, ob die Beförderung eines Fahrgastes mit derselben Taxe auf einem Hin- und Rückweg mit dazwischen liegender Wartezeit eine einheitliche Beförderungsleistung oder zwei Beförderungsumsätze mit je einer Beförderungsstrecke von jeweils weniger als 50 km ausgeführt worden sind, hat der BFH entschieden[6], dass eine solche Beförderung eine einheitliche Beförderungsleistung mit einer Gesamtstrecke ist, auch wenn die Fahrt zeitweise unterbrochen wird und der Fahrer vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast wartet (Wartefahrt). Im Streitfall ging es um die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus. Da im entschiedenen Fall die Gesamtbeförderungsstrecke über 50 km lag, war die Beförderungsleistung nicht steuerermäßigt. Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das...

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