OFD Magdeburg, 20.03.1998, S 7172 - 8 - St 244

Bezug: Rundverfügung vom 29.7.1996, S 7175 - 6 - St 244

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Personalgestellung durch Krankenhäuser an eine Laborgemeinschaft in Bezug auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung:

Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar zusammenhängen Abschn. 100 Abs. 1 UStR).

Das Umsatzsteuerrecht ist auf EG-Ebene weitgehend harmonisiert. EG-rechtliche Grundlage des § 4 Nr. 16 UStG ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABI. EG 1977 Nr. L 145 S. 1).

Danach befreien die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze von der Umsatzsteuer, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten unerläßlich sind und nicht dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen stehen.

Steuerbefreiungen sind nach verbindlicher ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 15.6.1989, Rs. C-34/87; HFR 1990 S. 343).

Eine Personalgestellung gehört im Regelfall nicht zu den typischen, regelmäßig und allgemein im laufenden Betrieb eines Krankenhauses vorkommenden Umsätzen. Vielmehr wird aufgrund des immer größer werdenden Kostendruckes im Gesundheitswesen nach Möglichkeiten der Kostensenkung bzw. Einnahmeerhöhung gesucht. Dieser Grund mag für eine Gestellung von Personal sachgerecht sein. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Personalgestellung zur Ausübung der Krankenhausbehandlung dadurch unerläßlich wird. Folglich liegt kein eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz vor.

Dies gilt z.B. in den Fällen, in denen das Krankenhaus einer Laborgemeinschaft gestelltes Personal bei der Durchführung von Laboruntersuchungen überläßt und aus den vertraglichen Vereinbarungen ersichtlich ist, daß das Krankenhaus selbst Personaleinstellungen für den Laborbereich nicht mehr vornehmen wird. Abgänge werden hier in der Regel durch eigenes Personal der Laborgemeinschaft ersetzt. Eine solche Vertragsgestaltung ist ein Indiz dafür, daß die Personalgestellung für die Krankenhausumsätze nicht unerläßlich sein kann. Augenscheinlich soll hier das vorhandene Personal des Krankenhauses – nach der Aufgabe des Eigenlabors überzählig – sinnvoll weiterbeschäftigt werden. Eine solche Personalgestellung scheint zudem in unmittelbarem Wettbewerb mit der Gestellung durch Personalvermittlungsunternehmen zu stehen.

Dagegen wird der Fall der Gestellung von Hilfspersonal im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung medizinisch-technischer Großgeräte an Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatzes angesehen (Rdvfg. vom 29.7.1996, S 7175 - 6 - St 244). In diesem Fall kann der mit den Krankenhausumsätzen eng verbundene Umsatz der Großgeräteüberlassung (vgl.Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 7 UStR) nur sinnvoll ausgeführt werden, wenn das in der Bedienung der Geräte besonders geschulte Personal ebenfalls gestellt wird. Daher ist die Personalgestellung also ausnahmsweise unerläßlich und als ein eng mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen verbundener Umsatz anzusehen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16

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