BMF, 25.02.1998, IV C 4 - S 7172 - 5/98

In Ihren Schreiben baten Sie um bundeseinheitliche Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG hinsichtlich der Personalgestellung durch Krankenhäuser an Ihre Mandantin, eine Laborgemeinschaft.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Personalgestellung folgendes:

Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 16 UStG bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar zusammenhängen Abschn. 100 Abs. 1 UStR).

Das Umsatzsteuerrecht ist auf EG-Ebene weitgehend harmonisiert. EG-rechtliche Grundlage des § 4 Nr. 16 UStG ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der 6. Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Abl. EG 1977 Nr. L 145 S. 1).

Danach befreien die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze von der Umsatzsteuer, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten unerläßlich sind und nicht dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen gewerblichen Unternehmen stehen.

Steuerbefreiungen sind nach verbindlicher ständiger Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 15.6.1989, Rs. C-348/87, HFR 1990, 343).

Eine Personalgestellung gehört im Regelfall nicht zu den typischen, regelmäßig und allgemein im laufenden Betrieb eines Krankenhauses vorkommenden Umsätzen. Vielmehr wird aufgrund des immer größer werdenden Kostendruckes im Gesundheitswesen nach Möglichkeiten der Kostensenkung bzw. Einnahmeerhöhung gesucht. Dieser Grund mag für eine Gestellung von Personal sachgerecht sein. Dies hat jedoch nicht zur Folge, daß die Personalgestellung zur Ausübung der Krankenhausbehandlung dadurch unerläßlich wird. Folglich liegt kein eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz vor.

Ausweislich der übersandten Unterlagen wird bei der Durchführung der Laboruntersuchungen für das Krankenhaus sowohl eigenes Personal als auch vom Krankenhaus gestelltes Personal eingesetzt. Danach wird das Krankenhaus Personaleinstellungen für den Laborbereich nicht mehr vornehmen, Abgänge werden i.d.R. durch eigenes Personal ersetzt. Diese Vertragsgestaltung ist ein Indiz dafür, daß die Personalgestellung für die Krankenhausumsätze nicht unerläßlich sein kann. Augenscheinlich soll das vorhandene – nach Aufgabe des Eigenlabors überzählige – Personal sinnvoll weiterbeschäftigt werden.

Zudem scheint die vorliegende Personalgestellung in unmittelbarem Wettbewerb mit der Gestellung durch Personalvermittlungsunternehmen zu stehen.

Sie führen zutreffend an, daß die Finanzverwaltung die Gestellung von Hilfspersonal im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung medizinisch-technischer Großgeräte an Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte zur Mitbenutzung als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundenen Umsatz angesehen hat. In diesem Fall kann der mit den Krankenhausumsätzen eng verbundene Umsatz der Großgeräteüberlassung (vgl.Abschn. 100 Abs. 2 Nr. 7 UStR) nur sinnvoll ausgeführt werden, wenn das in der Bedienung der Geräte besonders geschulte Personal ebenfalls gestellt wird. Daher ist die Personalgestellung also ausnahmsweise unerläßlich. Diese Grundsätze können aus den vorgenannten Gründen nicht auf die von Ihnen vorgetragene Personalgestellung übertragen werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 16

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