2.1 Laufende Kontrolle

Um Fehlentwicklungen im Zusammenhang mit einer erteilten Versorgungszusage zu erkennen, müssen diese unter dem Gesichtspunkt sich wandelnder gesetzlicher Vorschriften, neuer Rechtsprechung und geänderter Verwaltungsregelungen ständig auf Aktualität hin überprüft werden.

Erfolgt die Absicherung der Versorgungszusage über eine sog. Rückdeckungsversicherung, ist zu beachten, dass die in Aussicht gestellte Ablaufleistung aufgrund der negativen Entwicklungen auf den Kapitalmärkten massiv geringer ausfallen wird, als zunächst prognostiziert. Hierdurch können sich in der späteren Leistungsphase erhebliche Finanzierungslücken ergeben. Deshalb besteht heute schon – auch bei unverändert gebliebenen rückdeckten Versorgungszusagen – vielfach erheblicher Handlungsbedarf.

Bei vorhandener Liquidität im Unternehmen ist eine Nachfinanzierung durch den Abschluss einer weiteren Rückdeckungsversicherung naheliegend. Werden solche Maßnahmen nicht eingeleitet, wird die Ausfinanzierung letztlich in die Auszahlungsphase verschoben. Derartige Probleme treten allerdings nur dann auf, wenn die Versorgungszusage als reine Leistungszusage ausgestaltet wurde. Ist die Versorgungszusage hingegen als beitragsorientierte Zusage ausgestaltet, ist eine Finanzierungslücke ausgeschlossen, weil die Pensionszusage sich in diesem Fall nach dem Stand der Rückdeckungsversicherung richtet.

2.2 Maßnahmen zur Neuordnung

In der täglichen Praxis gibt es einer Vielzahl von Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Neuausrichtung von Teils belastenden Versorgungszusagen diskutiert werden. Hierzu gehören neben dem Verzicht auf die Zusage oder deren Abfindung auch die sog. Auslagerungsszenarien. Einzelheiten dazu in den Beiträgen Betriebliche Altersversorgung: Praxisprobleme bei der Auslagerung von Pensionszusagen ohne rechtliche Enthaftung des arbeitgebenden Unternehmens und Betriebliche Altersversorgung: Auslagerung einer Versorgungsverpflichtung mit rechtlicher Enthaftung des arbeitgebenden Unternehmens

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