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Betriebliche Altersversorgung: Auslagerung einer Versorgungsverpflichtung mit rechtlicher Enthaftung des arbeitgebenden Unternehmens

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Vielfach haben Unternehmungen den Wunsch, sich der bilanziellen Lasten aus den Versorgungszusagen durch deren Auslagerung aus dem Unternehmen zu entledigen. Hierbei soll jedoch das arbeitgebende Unternehmen rechtlich enthaftet werden. Nachfolgend werden in diesem Zusammenhang der Verzicht, die Abfindung und die Übertragung der Zusage im Liquidationsfall in die Betrachtung einbezogen und auf ihre Praxistauglichkeit hin untersucht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Möglichkeiten und die Rechtsfolgen der Auslagerung einer Versorgungszusage finden sich in zahlreichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu beachten. Für das Steuerrecht enthält das EStG in §§ 3 Nr. 65 und 6a EStG sowie das KStG zum Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung und verdeckten Einlagen besondere Regelungen, die bei der Auslagerung von Versorgungszusagen zu beachten sind. Darüber hinaus hat sich die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 12.8.2021 und 18.3.2022 (BMF, Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008:017, BStBl 2021 I S. 1050 und BMF, Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 – S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333) zu den Fragen rund um die betriebliche Altersversorgung geäußert.

1 Verzicht

1.1 Gründe für den Verzicht oder die Abfindung

Gerade der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer besitzt aufgrund seiner besonderen Stellung im Unternehmen die Möglichkeit, seine betriebliche Altersversorgung für sich und das Unternehmen in steueroptimaler Weise zu gestalten. In den betroffenen Unternehmen sind aufgrund dessen aus den gegebenen Zusagen heraus erhebliche Versorgungsanwartschaften angewachsen. Es wird i. d. R. daher versucht, durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen für den Todes- und Altersfall Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Im Lauf...

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