Die Bewertung der nicht wertpapiergebundenen Altersvorsorgeverpflichtungen richtet sich nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB. Es sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.[1] Künftige Preis- und Kostensteigerungen (Gehalts- und Rententrends) sind damit zwingender Bestandteil der handelsrechtlichen Bewertung der Rückstellung. Bei der Bewertung der Pensionsrückstellung für die Steuerbilanz werden solche Trends nur dann berücksichtigt, soweit diese in der Versorgungszusage konkret bezeichnet sind.

Nach BilMoG sind Altersversorgungsverpflichtungen handelsrechtlich pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abzuzinsen, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 10 Jahren ergibt.[2] Für diese Abzinsungen sind nach § 253 Abs. 2 Satz 4 HGB zwingend die Zinssätze zu verwenden, die die Deutsche Bundesbank veröffentlicht.

Da zurzeit der nach BilMoG gültige Rechnungszinssatz unter dem steuerlich nach § 6a EStG zu berücksichtigenden Rechnungszins liegt, fallen die in der Handelsbilanz auszuweisenden Rückstellungen deutlich höher aus.

Hier zeigt sich, dass die durch das BilMoG ausgelöste realitätsnähere Bewertung der Rückstellungen für die Versorgungszusage auch eine spürbarere Belastung der Bilanz zur Folge hat. Vielfach werden nun die erheblichen Belastungen der Unternehmungen durch die Zusagen auch für Dritte sofort offenbar.

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