Leitsatz

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Pensionsansprüche des aktiven Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) einer KG einerseits in der Bilanz der KG zu passivieren, andererseits in einer Sonderbilanz des GGF zu aktivieren. Auch nach Ausscheiden des GGF aus der KG führen die Pensionszahlungen zu gewerblichen Einkünften. Dabei entsprechen die Einkünfte des GGF der Gewinnminderung bei der KG, weil die laufenden Zahlungen nur um die Minderung des Barwerts der Pensionsansprüche zu kürzen sind.

 

Sachverhalt

Eine GmbH & Co KG hatte einer Kommanditistin, die aufgrund eines Arbeitsvertrags mit der GmbH ihre Geschäfte führte, über die GmbH eine Pensionszusage gegeben. In den ersten Jahren wurde diese Zusage nur im Rahmen der Gewinnverteilung berücksichtigt, indem die Zuführungen zu der Rückstellung der Kommanditistin als Vorabgewinn zugerechnet wurden. Nach der Änderung der Rechtsprechung des BFH hat das Finanzamt die Pensionsansprüche der GGF in einer Sonderbilanz erfolgsneutral aktiviert. Für die Folgezeit wollte die GGF die Pensionszahlungen in voller Höhe mit diesem Aktivposten verrechnen und sie damit im Ergebnis für etliche Jahre als erfolgsneutral behandeln. Sie argumentierte, andernfalls entstehe bei ihrem Ableben ein hoher buchmäßiger Gewinn, den sie nicht selbst voll nutzen und nicht vererben könne.

 

Entscheidung

Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Gewinn bei der Pensionsberechtigten müsse dem Aufwand bei der KG entsprechen. Es gebe keinen steuerlichen Grundsatz, dass alle Verluste auszugleichen sind. Die Gefahr, dass ein hoher buchmäßiger Verlust steuerlich verloren gehe, bestehe auch bei einem noch aktiven, pensionsberechtigten GGF.

 

Hinweis

Der Urteilsfall macht ein hohes steuerliches Risiko von Pensionszusagen im Rahmen einer KG deutlich: Bei Tod des Berechtigten kann in seiner Person ein hoher, weitgehend nicht nutzbarer Verlust auszuweisen sein, dem anteilig ein hoher, von den anderen Gesellschaftern zu versteuernder Gewinn entspricht. Insoweit wäre die Rechtsform der reinen GmbH günstiger. Im Einzelfall sollte überlegt werden, ob dem GGF anstelle einer Pensionszusage ein höheres Gehalt bzw. ein höherer Gewinnanteil zuzubilligen und eine private Rentenversicherung (ggf. als steuerlich begünstigte Rürup-Rente) abzuschließen ist.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.03.2011, 11 K 387/09

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