vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszahlungen an die zwischenzeitlich ausgeschiedene Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Pensionszahlungen, die ein mittlerweile ausgeschiedener Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH erhält, gehören auch nach dem Ausscheiden zu mitunternehmerischen Einkünften aus Gewerbebetrieb, die als Tätigkeitsvergütungen den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern dürfen.
  2. Laufende Pensionszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer gehören zu Vergütungen in Dienste der Gesellschaft.
  3. Für die Qualifizierung der Pensionszahlungen als mitunternehmerische gewerbliche Einkünfte des Pensionsberechtigten ist es unerheblich, ob dieser zwischenzeitlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2014; Aktenzeichen IV R 14/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Pensionszahlungen an die Beigeladene, eine ehemalige Gesellschafterin der Klägerin.

Die Klägerin betreibt (...) in Form einer GmbH & Co KG. Ihre Komplementärin ist die (...) – GmbH (GmbH). Die Beigeladene war von 1962 bis 1998 Kommanditistin der Klägerin und seit 1961 als Geschäftsführerin der GmbH tätig. Mit Geschäftsführeranstellungsvertrag erhielt sie unter anderem eine Pensionszusage von der GmbH. Die Klägerin hatte sich gegenüber der GmbH verpflichtet, die Aufwendungen der GmbH, die ihr aufgrund der Geschäftsführung entstehen würden, zu erstatten.

Die Pensionszusage war für Zwecke der Besteuerung – nach der damals vorherrschenden Meinung – als Gewinnverteilungsabrede angesehen und bis einschließlich 1998 auch entsprechend behandelt worden.

Die Klägerin hatte in ihren Handelsbilanzen für ihre Verpflichtung gegenüber der GmbH auf Erstattung der (künftigen) Aufwendungen aus der Versorgungszusage gegenüber der Beigeladenen eine jährlich angepasste Pensionsrückstellung gebildet, erstmals zum 31. Dezember 1962. Die Aufwendungen zur Bildung der Pensionsrückstellung haben den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften folgend den steuerlichen Gewinn der Klägerin nicht mindern dürfen, sodass ein entsprechender Ertrag dem Gewinn der Klägerin jedes Jahr wieder zugerechnet worden ist. Im Rahmen der Gewinnverteilung ist dieser Gewinn dann ausschließlich der Beigeladenen zugerechnet worden.

Nachdem die Beigeladene 1991 ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, ist sie aus dem Dienst der GmbH ausgeschieden. Seitdem hat die Beigeladene dann die vereinbarten monatlichen Pensionszahlungen erhalten. Diese Zahlungen berücksichtigte die Klägerin in ihren Handelsbilanzen zunächst wie folgt: Sie löste jährlich in Höhe des mathematisch ermittelten Wertes die bestehende Pensionsrückstellung gewinnwirksam auf. Gleichzeitig erfasste sie die monatlichen Zahlungen an die Beigeladene als Aufwand. Den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften folgend, durften die Pensionszahlungen der Klägerin an die Beigeladene ihren steuerlichen Gewinn weiterhin nicht mindern. Wie auch bei der Bildung der Pensionsrückstellung erfolgte ein entsprechender Ausgleich im Rahmen der Gewinnverteilung. Der in der Handelsbilanz erfasste Aufwand ist dem Gewinn der Klägerin jedes Jahr wieder zugerechnet worden. Im Rahmen der Gewinnverteilung ist dieser Gewinn dann ausschließlich der Beigeladenen zugerechnet worden.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 ist die Beigeladene aus der Gesellschaft ausgeschieden. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge hatte sie ihren Gesellschaftsanteil unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung änderte sich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt nicht mehr an seiner bisher vertreten Auffassung fest, dass Gehaltszahlungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter außerbilanziell durch die Zurechnung eines so genannten Vorabgewinns im Rahmen der Gewinnverteilung auszugleichen seien. Vielmehr sei spiegelbildlich zu der in der Handelsbilanz gebildeten Pensionsrückstellung ein entsprechender aktiver Ausgleichsposten in der Sonderbilanz des versorgungsberechtigten Mitunternehmers zu bilden. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Gehaltszahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter den Gesamtgewinn nicht minderten. Für die Altfälle, d.h. die Fälle, in denen bereits seit Jahren in der Handelsbilanz eine Pensionsrückstellung eingestellt sei, habe man die Bilanz im ersten offenen Jahr zu berichtigen (vgl. Urteile des BFH vom 30. März 2006 IV R 25/04, BFHE 213, 315, BStBl II 2008, 171 und vom 14. Februar 2006 VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182).

Dieser Rechtsprechung folgend hat die Klägerin erstmals für das Streitjahr 1999 den Gegenwert der in der Handelsbilanz gebildeten Pensionsrückstellung im Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen erfasst. Sie hat einen aktiven Ausgleichsposten „Versorgungsanspruch” von 939.170 DM erfolgsneutral in das Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen aufgenommen. Der Wert dieses a...

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