Überblick

Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden stufenweise heraufgesetzt. Das BMF stellt die Auswirkungen für Pensionsrückstellungen bei Berücksichtigung dieser Renten dar.

 

Kommentar

Pensionszusagen sehen häufig eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Teilweise ist die Gesamtversorgung begrenzt. Die Pensionsrückstellung ermittelt sich in solchen Fällen auf Grundlage der tatsächlich zu zahlenden Beträge. Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich auf die im Näherungsverfahren zu berücksichtigenden Zugangsfaktoren aus.

Das BMF-Schreiben stellt in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang das Pensionsalter und den Zugangsfaktor dar. Ferner zeigt es Änderungen beim Wechsel des Versicherungszweiges bei Knappschaftsrenten und der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern auf. Die Hinzurechnungszeit berechnet sich für beide Rentenzweige getrennt. Die Regelungen zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.4.2007 enden. Sie sind zwingend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30.12.2008 enden. Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Unternehmens zu erfolgen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 5.5.2008, IV B 2 – S 2176/07/0003.

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