BMF, 11.6.2002, IV A 6 - S 2176 - 33/02

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 17.10.2001 zur Bildung einer Pensionsrückstellung bei Übertragung einer Direktzusage auf eine Unterstützungskasse nach Eintritt des Versorgungsfalls nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Steht nach der Pensionszusage fest, dass die Pensionsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalls auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung übertragen wird, ist die Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG nicht zulässig R 41 Abs. 3 Satz 7 EStR). In diesen Fällen mangelt es aus Sicht des Versorgungsverpflichteten an der Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme aus der Verpflichtung (vgl. auchR 31c Abs. 5 EStR).

Besteht nach der Zusage die Möglichkeit, die Pensionsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalls oder später auf einen externen Versorgungsträger zu übertragen, liegt kein schädlicher Vorbehalt im Sinne von § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG vor. Allerdings kann eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden, wenn eine Übernahme durch Dritte, d.h. der Wegfall der unmittelbaren Verpflichtung beim Zusagenden, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls wahrscheinlich ist. Ein Anhaltspunkt kann beispielsweise eine regelmäßige Übertragung anderer Pensionszusagen auf außerbetriebliche Versorgungseinrichtungen sein. Ist der Versorgungsverpflichtete bereits Träger einer Unterstützungskasse, deutet dies ebenfalls auf eine wahrscheinliche Übertragung hin.

Pensionsrückstellungen müssen insoweit vorgenommen werden, als sich die Versorgungsleistungen aus der schriftlichen Festlegung dem Grunde und der Höhe nach ergeben (R 41 Abs. 7 Satz 5 EStR). Enthält eine Pensionszusage keine verbindliche Regelung oder Option zur Übertragung der Verpflichtung, kann grundsätzlich eine Rückstellung unter den Voraussetzungen des § 6a EStG gebildet werden. Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Verpflichteten.

 

Normenkette

EStG § 6a

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