Die Personengesellschaft ist bei sog. Neuzusagen gegenüber ihren Gesellschaftern verpflichtet, in der Handelsbilanz eine Pensionsrückstellung auszuweisen (Passivierungsgebot). Bei sog. Altzusagen besteht handelsrechtlich ein Passivierungswahlrecht.

Ansprüche eines Gesellschafters einer Personengesellschaft aus einer Versorgungszusage stellen steuerlich eine Tätigkeitsvergütung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dar. Sie dürfen den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft nicht mindern. Die in der Handelsbilanz und steuerlichen Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft ausgewiesene Pensionsrückstellung ist durch Aktivierung eines Pensionsanspruchs in gleicher Höhe in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters auszugleichen.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge