Wird im einzelnen Jahr die Pension nicht durchgängig gezahlt, vermindert sich für das betreffende Jahr für jeden Monat, in dem keine Pension gezahlt wird, der Freibetrag samt Zuschlag um 1/12.[1] Bei Zahlung mehrerer Versorgungsbezüge erfolgt eine Kürzung nur für Monate, für die keiner der Versorgungsbezüge geleistet wird. Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Neuberechnung, sind in diesem Kalenderjahr die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend.[2] Eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen.[3]

[3] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010: 004, IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 176.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge