Wird im einzelnen Jahr die Pension nicht durchgängig gezahlt, vermindert sich für das betreffende Jahr für jeden Monat, in dem keine Pension gezahlt wird, der Freibetrag samt Zuschlag um 1/12.[1] Bei Zahlung mehrerer Versorgungsbezüge erfolgt eine Kürzung nur für Monate, für die keiner der Versorgungsbezüge geleistet wird. Ändern sich der Versorgungsfreibetrag und/oder der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Neuberechnung, sind in diesem Kalenderjahr die höchsten Freibeträge für Versorgungsbezüge maßgebend.[2] Eine zeitanteilige Aufteilung ist nicht vorzunehmen.[3]
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