BMF, 26.11.1996, IV B 2 - S 2174 - 48/96

Kreditinstitute können für das Ausfallrisiko ihrer Kundenforderungen (§ 15 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 10. Februar 1992 - RechKredV - BGBl. I S. 203), das am Bilanzstichtag besteht, aber bis zur Bilanzaufstellung noch nicht erkennbar geworden ist und daher nicht durch Einzelwertberichtigungen (EWB) oder Direktabschreibungen der Forderungen berücksichtigt werden kann (latentes Ausfallrisiko), Pauschalwertberichtigungen (PWB) nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bilden. Steuerlich sind PWB nur anzuerkennen, soweit sie die nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 10. Januar 1994 (BStBl I S. 98) zu berechnenden Beträge nicht übersteigen.

In den neuen Ländern sowie in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht gegolten hat - Berlin (Ost) -, haben sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Nachfrage und die Gewährung von Kreditausreichungen im wesentlichen erst ab dem Jahr 1991 entwickelt. Für die Festsetzung eines Vomhundertsatzes der PWB ist auf den Erstbeginn des Kreditgeschäfts abzustellen. Eine Direktabschreibung von Forderungen oder ein Verbrauch an EWB kommen dabei so gut wie noch nicht in Betracht.

Hieraus ergäbe sich nach Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 10. Januar 1994 (a. a. O.) rechnerisch ein Vomhundertsatz von nahezu 0 v.H. Dieses Ergebnis trägt den besonderen Verhältnissen der Risikolage im Kreditgeschäft der Kreditinstitute in den neuen Ländern und in Berlin (Ost) nicht ausreichend Rechnung.

Abweichend von Abschnitt I - Vomhundertsatz der PWB bei Kreditinstituten - des BMF-Schreibens vom 10. Januar 1994 (a. a. O) ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Kreditinstitute in den neuen Ländern und in Berlin (Ost) für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1995 ihre PWB nach einem festen Vomhundertsatz in Höhe von 0,5 v.H. bemessen.

 

Normenkette

EStG § 6

 

Fundstellen

BStBl I, 1996 , 1438

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