Im Arbeitnehmerbereich werden Zuwendungen nicht erfasst, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um

  • Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse,
  • Aufmerksamkeiten oder
  • steuerfreie Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG.

Damit fällt insbesondere in folgenden Fällen keine Pauschalsteuer an:

  • bei Geschenken bis zu 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält;
  • bei außergewöhnlichen Arbeitsessen bis zu 60 EUR[1];
  • bei Getränken und Genussmitteln, die zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden[2], sowie
  • bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung.[3]

Wird die betragsmäßige Grenze im Einzelfall überschritten und findet außerdem die 50-EUR-Sachbezugsgrenze keine Anwendung, stellt der Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser ist bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Pauschalsteuer bei steuerfreien Sachleistungen

Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Blumenstrauß im Wert von

  1. 10 EUR,
  2. 30 EUR.

Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 2.000 EUR bzw. 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Unter den Neuwagenkäufern sind auch 4 eigene Mitarbeiter.

Ergebnis: Das Blumenstraußgeschenk erhalten alle Neuwagenkäufer, auch Privatkunden. Der Rechtsgrund für das Sachgeschenk ist damit nicht im Dienstverhältnis begründet. Die Blumensträuße sind damit auch bei den eigenen Arbeitnehmern kein Arbeitslohn und bis zu 60 EUR als Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei.

Ebenso ist die Pauschalierung ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen, etwa

  • die Firmenwagenbesteuerung,
  • die amtlichen Sachbezugswerte,
  • der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR für Belegschaftsrabatte,
  • die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer und
  • Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen.

Dasselbe gilt für die Sachverhalte, in denen die gesetzliche Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen zulässig ist.[4] Hierunter fällt insbesondere die Anwendung des festen Steuersatzes von 25 %

  • bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen,
  • bei arbeitstäglichen Mahlzeiten,
  • bei Erholungsbeihilfen,
  • bei steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten,

sowie die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % bei Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierung von Mitarbeitergeschenken

Eine Firma hat folgende betriebliche Regelung für Mitarbeitergeschenke: Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Außerdem gewährt die Firma ihren Mitarbeitern anlässlich eines runden Geburtstags einen Geschenkkorb im Wert von 40 EUR. Im Dezember führt die Firma für die gesamte Belegschaft eine Weihnachtsfeier durch. Die Zuwendungen betragen hierfür 160 EUR pro Arbeitnehmer.

Ergebnis: Das Jubiläumsgeschenk ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann für die betriebliche Sachleistung von der Pauschalierung nach § 37b EStG Gebrauch machen und die Steuer mit 30 % übernehmen. Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Pauschalierungskreises Arbeitnehmer für sämtliche unter den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG fallenden Geschenke und Sachzuwendungen des gesamten Jahres an die 30-%-Pauschalsteuer gebunden.

Die Geschenkkörbe sind Aufmerksamkeiten und bleiben lohnsteuerfrei. In die Pauschalbesteuerung sind nur steuerpflichtige Sachbezüge einzubeziehen.

Für die steuerpflichtige Betriebsveranstaltung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %, falls der Freibetrag von 110 EUR[5] überschritten ist. Sachverhalte, für die feste lohnsteuerliche Pauschsteuersätze bestehen, sind von der Pauschalierung mit 30 % ausgenommen.

Pauschalbesteuerung mit betriebsindividuellen Nettosteuersätzen kein Ausschlussgrund

Anders als die Lohnsteuerpauschalierung mit festen Steuersätzen ist die im Kalenderjahr bereits vorgenommene Pauschalbesteuerung mit den betriebsindividuellen Nettosteuersätzen[6] kein Ausschlussgrund für die Anwendung des § 37b Abs. 2 EStG. Zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 37b Abs. 2 EStG bereits durchgeführte Pauschalierungen müssen insoweit nicht rückgängig gemacht werden. Will der Arbeitgeber allerdings rückwirkend für die bereits abgelaufenen Kalendermonate die neue Pauschalsteuer anwenden, bleibt die Möglichkeit der Rückabwicklung aller mit dem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz bereits versteuerten Zuwendungsfälle dieses Jahres.

Pauschalierungswahlrecht kann nicht widerrufen werden

Nach der Entscheidung zur Anwendung der 30-%-Pauschalsteuer ist für den Rest des Wirtschaftsjahres eine Pauschalierung nach der Vorschrift des § 40 Abs. 1 EStG nicht mehr möglich.[7]

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