Auch wenn die PartG in weiten Teilen speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen zugeschnitten wurde, soll diese doch keine andere Rechtsform ablösen oder ersetzen. Ziel war die Erweiterung der Auswahlmöglichkeiten.

Deshalb soll auch ein kurzer Blick auf die Alternativen geworfen werden, die als Gesellschaftsform für Freiberufler in Betracht kommen können. Dies sind vor allem die beiden folgenden Rechtsformen:

6.1 GbR

Eine gemeinsame freiberufliche Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät kann auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –[1] erfolgen.

Ein erheblicher Unterschied lag darin, dass die GbR nach früherer Rechtsauffassung – im Gegensatz zur PartG – nicht als rechtlich selbstständig galt. Doch nach der neueren Rechtsprechung des BGH[2] kann auch eine GbR Eigentum erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden.

 
Hinweis

Ab 2024 rechtsfähige GbR

Ab 2024 regelt der Gesetzgeber das Recht der GbR in weiten Teilen neu.[3] Eine GbR kann sich dann – entsprechend den individuellen Bedürfnissen – als nicht rechtsfähige oder als rechtsfähige Gesellschaft aufstellen.

Der wesentliche Vorteil der GbR ist deren unkomplizierte Handhabung.

Als Nachteil der GbR gegenüber der PartG ist eindeutig die Haftung der Partner zu nennen. Diese bleibt bei der GbR grundsätzlich für alle Gesellschafter unbeschränkt und bedroht damit deren private Vermögen.

[3] Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

6.2 GmbH

Für manche freien Berufe steht auch der Weg in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere eine GmbH, offen. Möglich ist dies für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie – nach entsprechend angepassten berufsrechtlichen Regelungen – auch für Rechtsanwälte. Selbst eine Zahnarzt-GmbH ist nach der Rechtsprechung zulässig.[1]

Der Hauptvorteil einer Kapitalgesellschaft ist die Haftung, die auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Von Vorteil kann auch die Besteuerung sein. Der Gewinn lässt sich durch Tätigkeitsvergütungen und Altersversorgung für die Gesellschafter kräftig mindern: Zudem liegt die Steuerlast für Körperschaft- und Gewerbe­steuer nur bei ca. 30 %, solange keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Ob eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter als eine PartG ist, sollte im Einzelfall umfangreich durchgerechnet werden. Denn die Tätigkeitsvergütungen und auch später ausgeschüttete Gewinne werden als Einkünfte der Gesellschafter noch einkommensteuerlich erfasst, sodass sich die steuerlichen Vorteile auf Ebene der GmbH wieder relativieren.

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