Diese Rechtsform ist speziell für den Zusammenschluss von freiberuflich Tätigen und die Bedürfnisse der freien Berufe zugeschnitten worden. In einer PartG besteht zudem die Möglichkeit, interprofessionell und auch international zusammenzuarbeiten.

In rechtlicher Hinsicht ist diese Gesellschaftsform in weiten Teilen mit einer rechtsfähigen GbR oder einer OHG vergleichbar. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass Gesellschafter einer PartG nur Angehörige freier Berufe sein können. In der Praxis ist die PartG deshalb vor allem im Bereich der Medizin, Beratung, Dienstleistung, Kommunikation und Kunst anzutreffen.

2.5.1 Vorteile

Die PartG ist eine eher unkomplizierte Rechtsform, deren Errichtung mit wenig Aufwand verbunden ist und grundsätzlich kein Mindestkapital erfordert. Die Gesellschaft ist rechtsfähig und jeder Gesellschafter (Partner) hat weitgehende Kontrollrechte. Die PartG unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

2.5.2 Nachteile

Nachteilig stellt sich oftmals die Haftung der Partner dar, welche mit der Haftung bei einer GbR bzw. OHG vergleichbar ist. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch und auch unbeschränkt – also auch mit dem Privatvermögen – für alle Partner, die bei dem zugrunde liegende Auftrag mitgewirkt haben.

 
Praxis-Tipp

Möglichkeit der Haftungsbeschränkung

Da die Haftung oftmals ein Hemmnis für die Gründung einer PartG war, hat der Gesetzgeber einen Ausweg geschaffen – die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – kurz: PartGmbB. Diese Rechtsform ist seit 2013 möglich. So kann die persönliche Haftung des Partners ausgeschlossen werden. Dies erfordert jedoch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, welche oftmals mit einer gewissen Mindestdeckungssumme einhergeht.

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