Wie jede Gesellschaft, so wird auch eine PartG in ihrem Bestand nicht unverändert bleiben; denkbar ist z. B., dass

  • ein neuer Partner in die Gesellschaft eintritt,
  • einer der bisherigen Partner ausscheidet,
  • mehrere PartG zu einer PartG fusionieren oder
  • eine PartG sich in mehrere PartG aufspaltet.

Vorbehaltlich dessen, dass der Partnerschaftsvertrag eine anders lautende Regelung enthält, sind derartige Veränderungen im Bestand einer PartG grundsätzlich möglich. Das Gesetz legt dem keine Steine in den Weg[1] und verweist auch insoweit auf die Regeln der Offenen Handelsgesellschaft.

5.1 Neuer Partner

Eine konkrete gesetzliche Regelung zum Eintritt eines neuen Partners gibt es nicht, sodass die näheren Umstände unter die vertragliche Dispositionsfreiheit fallen. Sofern die bisherigen Partner dem Eintritt zustimmen und der neue Partner auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen mitbringt, kann dieser in eine Partnerschaft aufgenommen werden.

Eines gilt es noch zu beachten: Ein eintretender Partner haftet auch für die Verbindlichkeiten der PartG, die bei seinem Eintritt bereits vorhanden waren. Damit treffen ihn auch Fehler seiner Mitpartner in einer Zeit vor seinem Beitritt,[1] obwohl er daran noch nicht mitwirken konnte.

5.2 Austritt

Scheidet ein Partner aus der PartG aus, bleibt diese weiterhin bestehen. Das gilt zumindest, solange noch mindestens 2 Partner in der PartG verbleiben. Der Anteil des Ausscheidenden wächst den verbleibenden Partnern zu.[1]

Als Gründe für einen Austritt kommen in Betracht:

  • Der Tod eines Partners,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Partner,
  • die Kündigung durch einen Partner oder dessen Gläubiger,
  • eine zwangsweise Ausschließung aus wichtigem Grund[2] oder
  • der Verlust der erforderlichen Berufszulassung.[3]

Ein ausscheidender Partner haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft noch grundsätzlich 5 Jahre lang weiter – die sog. Nachhaftung.[4]

Für den Todesfall ist relevant, dass die Beteiligung an einer Partnerschaft nicht vererblich ist; dies kann aber im Partnerschaftsvertrag auch abweichend geregelt werden.[5] In diesem Fall muss der Erbe aber die Voraussetzungen als Partner mitbringen. Andernfalls scheidet der Verstorbene aus und der Erbe erhält lediglich einen Abfindungsanspruch.

5.3 Umwandlung

Ein Wechsel zwischen den Rechtsformen, z. B. von einer GbR in die PartG, wird zwar als Umwandlung bezeichnet. Dies ist aber keine Umwandlung i. S. d. Umwandlungsgesetzes. Ein entsprechender Wechsel der Rechtsform ist als sog. Wechsel des "Rechtskleides" dennoch steuerlich neutral möglich. Es tritt keine Betriebsaufgabe oder Versteuerung von stillen Reserven, z. B. im Praxiswert, ein.

Beim Wechsel in die PartG ist aber darauf zu achten, dass die angestrebten Vorteile der Partnerschaft erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister eintreten.

5.4 Auflösung

Auch für das Ende einer PartG wird auf das Recht der OHG zurückgegriffen. Die Auflösung erfolgt durch einen gemeinsamen Beschluss der Partner. Für die PartG beginnt die Phase der Liquidation, die in der finalen Verteilung des verbleibenden Vermögens ihren Abschluss findet. Anstelle einer Liquidation kann auch eine Naturalteilung[1] der PartG erfolgen, z. B. durch Aufspaltung in 2 Einzelpraxen oder in 2 kleinere PartG.

Zu einer Auflösung der Partnerschaft kann es kommen bei

  • Ablauf der vereinbarten Zeit für die PartG
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die PartG
  • oder durch eine gerichtliche Entscheidung.

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