Bei der PartG nennt sich dieser Vertrag "Partnerschaftsvertrag"; dafür ist die Schriftform vorgeschrieben.[1] Ein Partnerschaftsvertrag muss zwingend die folgenden Punkte beinhalten:

  • der Name und der Sitz der Partnerschaft,
  • für jeden Partner dessen Vornamen, Namen, Wohnort und der ausgeübte Beruf sowie
  • den Gegenstand der Partnerschaft.

Diese Pflichtvorgaben des § 3 Abs. 2 PartGG können noch um weitere individuell erforderliche bzw. sinnvolle Angaben ergänzt werden. Solche weiteren Bestandteile eines Partnerschaftsvertrags sind entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit möglich und für die Praxis auch dringend zu empfehlen. Zu denken ist hierbei insbesondere an:

  • Regeln zur Gewinn- und Verlustbeteiligung,
  • die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung,
  • Vereinbarungen zum Ausscheiden eines Partners,
  • Ermittlung einer Abfindung sowie
  • Regelungen zur Auflösung der PartG.

Sollte hieran bei einer bereits erfolgten Gründung der PartG noch nicht gedacht worden sein, ist eine spätere Änderung und Ergänzung des Partnerschaftsvertrags jederzeit noch möglich. Soweit der Vertrag und auch das PartGG keine ausdrücklichen Regelungen zu einer Rechtsfrage enthalten, kommen die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des BGB zur Anwendung.[2]

Ab 2024 wird § 3 PartGG gestrichen[3], sodass die Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Inhalt eines Partnerschaftsvertrags entsprechend gelten.

[1] § 3 Abs. 1 PartGG.
[3] § 3 PartGG i. d. F. des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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