Ein partiarisches Darlehen ist bilanziell immer als Verbindlichkeit zu passivieren. In Abhängigkeit vom jeweiligen Darlehensgeber kommt ein Ausweis als

  • "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten",
  • "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" bzw.
  • "sonstige Verbindlichkeiten"

in Betracht.

Die Höhe des Passivpostens richtet sich nach dem Rückzahlungsbetrag und entspricht regelmäßig der Darlehenssumme.[1] Soweit die Zinszahlungen endfällig ausgestaltet sind, ist es möglich, nicht den gesamten Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Der Differenzbetrag zwischen der Darlehenssumme und der Rückzahlungsverpflichtung kann in diesen Fällen handelsrechtlich als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und über die Laufzeit abgeschrieben werden.[2]

Voraussetzung: Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Differenzbetrag einen laufzeit- bzw. kapitalabhängigen Zins darstellt und das Darlehen auch zum Nominalbetrag ausgezahlt worden ist. Andernfalls ist der Ausgabebetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu passivieren.

Weil ein Nachrangdarlehen bilanziell immer als Verbindlichkeit einzustufen ist, stellen die jährlichen Zinszahlungen Aufwand dar, der in der Gewinn- und Verlustrechnung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen ist.

Die Rückzahlung des Darlehens führt zu einer Verkürzung der Bilanzsumme durch den Wegfall des Ausweises als Verbindlichkeit bei gleichzeitiger Reduzierung des "Kassenbestands" bzw. "Guthabens bei Kreditinstituten".

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