6.1 Vermietung von Parkplätzen

Parkplätze bereiten auch umsatzsteuerlich Probleme. Ob die Vermietung steuerfrei ist oder der Umsatzsteuer unterliegt, muss entsprechend herausgearbeitet werden. Denn bezogen auf Parkplätze ist eine Parkplatzvermietung nicht gleich Parkplatzvermietung.

Erfolgt die Parkplatzvermietung für das Abstellen von Fahrzeugen, ist sie nach § 4 Nr. 12 Buchst, c Satz 2 UStG nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die reine Parkplatzvermietung ist zwingend umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, sie stellt eine Nebenleistung dar. Eine Nebenleistung ist stets dann zu bejahen, wenn der Vertrag zwischen denselben Parteien abgeschlossen wurde und die Vermietung des Parkplatzes die Folge der Vermietung einer Wohnung ist. Außerdem muss ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem vermieteten Grundstück und dem Parkplatz bestehen.

So ist die Vermietung eines zur Wohnung gehörenden Parkplatzes grundsätzlich steuerfrei, weil auch die Wohnungsvermietung steuerfrei ist. Das gilt auch bei Vermietung einer Gebäudeeinheit an einen Arzt, weil der Arzt umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Das gilt nicht, wenn der Arzt einzelne Praxisteile für steuerpflichtige Tätigkeiten, beispielsweise Laborleitungen, nutzt.

6.2 Nur ermäßigter Steuersatz für Hotelparkplatz

Benutzen Hotelgäste Parkplätze des Hotels kostenlos, unterliegt dieses kostenlose Parken nicht dem Regelsteuersatz. Das gilt nach dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 18.6.2014[1] jedenfalls dann, wenn der Hotelier mit seinen Gästen keine dahingehende Vereinbarung getroffen hat. In diesem Fall unterliegt das kostenlose Parken als Nebenleistung zur Übernachtung dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 %. Im entschiedenen Fall unterwarf der Hotelier das Frühstück und die Benutzung des Fitness- und Saunabereichs dem Regelsteuersatz von 19 %, die Übernachtung rechnete er mit 7 % ab.

Das Finanzamt war der Auffassung, auch für das (kostenlose) Parken gelte der Regelsteuersatz und forderte Umsatzsteuer nach.

Das FG war allerdings anderer Auffassung. Seiner Ansicht nach handelt es sich bei dem Parken um eine Nebenleistung zur Übernachtung. Das Parken stehe für die Hotelgäste nicht im Vordergrund. Für das Parken wäre jedenfalls dann nicht der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn über die Benutzung eines Parkplatzes keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen sei.

[1] Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.6.2014, 5 K 273/13.

6.3 Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung an Mitarbeiter gegen eine Gebühr

Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Parkplätze gegen eine Gebühr, unterliegt das der Umsatzsteuer.[1]

Ein Arbeitgeber hatte in einem Parkhaus Parkplätze für seine Arbeitnehmer angemietet. Pro Stellplatz zahlte er monatlich 55 EUR. Wollte ein Mitarbeiter einen dieser Stellplätze benutzen, musste er hierfür 27 EUR zahlen. Der Arbeitgeber hielt diesen Betrag unmittelbar vom Gehalt ein.

Im Zuge einer Außenprüfung war der Prüfer der Auffassung, für die Zahlungen der Arbeitnehmer für den jeweiligen Stellplatz wäre der 19 % ige Regelsteuersatz anzuwenden. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und forderte Umsatzsteuer nach. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.

Auch der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an und wies die Revision gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des BFH kommt es für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung darauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, so dass sie dem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers (und damit unternehmenseigenen Interessen) dient.

Diese Differenzierung betrifft laut BFH ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für entgeltliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht angelegt. Auch ist es gem. BFH für die Prüfung der Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich unerheblich, ob eine ertragsteuerliche Besteuerung der Überlassung des Parkplatzes erfolgt. Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft laut BFH unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Mit anderen Worten: Entgeltliche Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

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