Wichtig

Systematische Prüfung notwendig

Die Prüfung einer sonstigen Leistung unterliegt einer strengen systematischen Vorgabe. Da nur ein im Inland ausgeführter Umsatz steuerbar sein kann, muss immer nach dem wirtschaftlichen Gehalt der ausgeführten Leistung geprüft werden, wo diese Leistung als ausgeführt gilt. Dabei sind in der Praxis vor den allgemeinen Rechtsvorschriften[1] die besonderen Rechtsvorschriften[2] zu prüfen.

Eine sonstige Leistung kann nur dann im Inland steuerbar sein, wenn der Ort dieser sonstigen Leistung nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes im Inland liegt. Bei der Prüfung des Orts der sonstigen Leistung ist unbedingt die systematische Prüfungsreihenfolge zu beachten.

Wenn eine sonstige Leistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer im Inland steuerpflichtig ausgeführt wird, kann der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer nach § 13b UStG werden.[3] Dabei ist zu unterscheiden, nach welcher Rechtsvorschrift sich der Ort der sonstigen Leistung bestimmt, da sich abhängig von der jeweiligen Rechtsvorschrift für den leistenden Unternehmer oder den Leistungsempfänger unterschiedliche Meldeverpflichtungen sowie auch unterschiedliche Zeitpunkte der Steuerentstehung ergeben.

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