Auch bei anderen Hinzurechnungen oder Kürzungen ist innerhalb des Organkreises stets darauf zu achten, dass keine doppelte steuerliche Be- oder Entlastung eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Keine Hinzurechnung innerhalb des Organkreises

Die M-GmbH ist Organträger und hält 100 % der Anteile an der Organgesellschaft T-GmbH. Die M-GmbH hat der T-GmbH ein Darlehen gewährt, wofür die T-GmbH 50.000 EUR als Zinsen zu zahlen hatte.

Diese Zinsaufwendungen stellen zweifellos Finanzierungsentgelte i. S. d. § 8 Nr. 1a GewStG dar. Dennoch unterbleibt eine Hinzurechnung bei der Organgesellschaft, da die Zinserträge bereits im originären Gewinn des Organträgers enthalten sind.[1]

Der gleiche Gedanke liegt auch bei der Frage, ob eine gewerbesteuerliche Kürzung möglich ist, zugrunde. Hat z. B. die Organgesellschaft 1 an die Organgesellschaft 2 ein Grundstück vermietet, sind die Mieten innerhalb des Organkreises einmal als Betriebseinnahme und einmal als Betriebsausgabe erfasst worden. Damit ist die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht möglich.[2]

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