Liegt hingegen keine Schachtelbeteiligung vor, sondern sog. Streubesitz, kommt es bei der Organgesellschaft zu keiner Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG, aber auch zu keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG. Die Dividenden sind im körperschaftsteuerlichen Einkommen der Organgesellschaft enthalten; bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft erfolgt keine Korrektur.

Allerdings wird die Steuerbefreiung nach § 8b KStG auf Ebene des Organträgers umgesetzt, sodass beim Gewerbeertrag des Organträgers eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG erforderlich wird.

Veräußerungsgewinn

Hat die Organgesellschaft einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an in- oder ausländischen Körperschaften erzielt, ist dieser Gewinn im Einkommen enthalten, da auch § 8b Abs. 2 KStG durch die Bruttomethode bei der Organgesellschaft nicht angewendet wird. Gewerbesteuerlich ergibt sich daraus weder eine Hinzurechnung noch eine Kürzung.

Beim Organträger kommt es dann zur Steuerfreistellung bei der Körperschaftsteuer, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn nicht mehr im Gewinn aus Gewerbebetrieb enthalten ist. Damit ist auch beim Organträger keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung oder Kürzung nötig.

Veräußerungsverlust bzw. Teilwertabschreibung

Ein den Gewinn mindernder Veräußerungsverlust oder eine Teilwertabschreibung wird bei der Organgesellschaft weder beim Einkommen noch beim Gewerbeertrag korrigiert, da § 8b Abs. 3 KStG auf dieser Ebene nicht angewendet wird. Die körperschaftsteuerliche Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG erfolgt sodann auf Ebene des Organträgers, sodass der erhöhte Gewinn auch Basis der Gewerbesteuerermittlung ist. Eine weitere Hinzurechnung oder eine Kürzung bei der Gewerbesteuer des Organträgers ist nicht mehr vorzunehmen.

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