2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Gleichklang mit Körperschaftsteuer

Zu den Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft verweist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auf die körperschaftsteuerlichen Vorschriften.[1] Damit sind für eine Organschaft bei der Gewerbesteuer ebenfalls die obigen Grundvoraussetzungen bei der Körperschaftsteuer einschlägig; es bedarf damit

  • einer finanziellen Eingliederung und
  • eines GAV.

Jedoch gibt es ein paar Punkte, die trotz eines grundsätzlichen Gleichklangs mit der Körperschaftsteuer als gewerbesteuerliche Besonderheiten zu beachten sind.

2.1.2 Organgesellschaft ist Betriebsstätte

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers gilt; die sog. Betriebsstättenfiktion.[1]

Trotz Organschaft und erst Recht trotz dieser Fiktion bleiben Organgesellschaft und Organträger aber nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich selbstständige Gesellschaften, die sog. eingeschränkte Filialtheorie. Damit sind getrennte Gewerbesteuererklärungen erforderlich, die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft und für den Organträger werden daraus jeweils getrennt ermittelt. Erst in einem 2. Schritt erfolgt dann die Zusammenrechnung auf Ebene des Organträgers.

 
Achtung

Keine Steuerbescheide für die Organgesellschaft

Bei der Körperschaftsteuer wird ein Steuerbescheid erteilt, aus dem sich die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft ergibt. Anders ist dies aber bei der Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird nur finanzamtsintern ermittelt und an das Finanzamt des Organträgers nachrichtlich weiter geleitet.

Mangels Verwaltungsakt können Einwendungen gegen den ermittelten Gewerbeertrag der Organgesellschaft nicht von dieser mit Einspruch angegriffen werden. Einwendungen sind erst gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Organträgers für den Organkreis möglich. Dabei bleibt es auch weiterhin, da die ab 2014 erfolgte Änderung bei der Körperschaftsteuer[2] nicht für die Gewerbesteuer gilt.

2.2 Besonderheiten

Nachfolgend werden einige Besonderheiten bzw. nennenswerte Unterschiede zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Organschaft dargestellt.

2.2.1 Bis 2016: Bruttomethode bei der Gewerbesteuer

Da die Ermittlung des Gewerbeertrags auf der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung aufbaut, hatte die dort maßgebende sog. Bruttomethode[1] auch bei der Gewerbesteuer bis zum Erhebungszeitraum 2016 ihre Auswirkung.

Dividenden

Einnahmen aus Dividenden der Organgesellschaft sind in deren körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten, da auf Ebene der Organgesellschaft keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG erfolgt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft erfolgt somit eine Kürzung der Dividende, sofern die Voraussetzungen einer sog. Schachtelbeteiligung erfüllt sind.[2] Allerdings sollte sich bei einer Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Ergebnis ermitteln, das eintreten würde, wenn die Beteiligung unmittelbar durch den Organträger gehalten wird.[3] Folglich musste in der Praxis verstärkt darauf geachtet werden, dass durch die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge im Organkreis keine Nicht- oder Doppelbesteuerung eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Bruttomethode

Organträger ist die M-GmbH, die 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.

Organgesellschaft: Im Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nicht zum Zuge kommt. Jedoch erfolgt bei der Organgesellschaft eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG mit 5.000 EUR; der Gewerbeertrag der Organgesellschaft beträgt insoweit 0 EUR.

Organträger: Der körperschaftsteuerliche Gewinn der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird dem Organträger zugerechnet und dieser nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Das Einkommen des Organträgers beträgt damit insoweit 250 EUR (= 5 % nicht abziehbare Betriebsausgabe). Dieser Wert geht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist beim Organträger keinerlei weitere Kürzung erforderlich.

2.2.2 Ab 2017: Gesetzliche Neuregelung in § 7a GewStG

Die oben dargestellte Vergleichsberechnung war in der Praxis fehleranfällig. Zudem hat der BFH diese als unzulässig eingestuft.[1]

Der Gesetzgeber hat deshalb ab dem Erhebungszeitraum 2017 mit § 7a GewStG folgende Neuregelung geschaffen:

Die allgemeinen Grundsätze der Ermittlung von Gewerbeerträgen bei einer Organschaft bleiben unberührt: Organgesellschaft und Organträger sind selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge werden getrennt ermittelt. Erst auf Ebene des Organträgers kommt es zu einer Zusammenfassung der Gewerbeerträge.

Neu ist, dass auf Ebene der Organgesellschaft die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Es kommt ein 2-stufiges Ermittlungsverfahren zum Zuge. Dieses versagt zunächst bei der Organgesellschaft die dem Grunde nach anzuwendenden gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften.[2]

Erst im nächsten Schritt wird bei der Ermittlung des dem...

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