Leitsatz

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 ihre Selbstständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.

 

Normenkette

§ 15 UStG , § 15a UStG

 

Sachverhalt

In das Unternehmen einer GmbH (Antragstellerin) waren in den Streitjahren 1995 und 1996 die A-GmbH und B-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert. Bis zum 31.12. 1994 waren diese Gesellschaften selbstständig gewesen; sie hatten nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Für die bis Ende 1994 angeschafften Wirtschaftsgüter erhielten sie deshalb den vollen Vorsteuerabzug.

Das FA vertrat die Auffassung, die Vorsteuer sei nach § 15a UStG zu berichtigen, soweit die bis zum 31.12.1994 mit vollem Vorsteuerabzug angeschafften Wirtschaftsgüter der Organgesellschaften A-GmbH und B-GmbH in den Streitjahren zur Durchführung innerorganschaftlicher Umsätze verwendet wurden. Das FA schätzte die auf die Streitjahre entfallende Verwendungsänderung der Wirtschaftsgüter anhand des Verhältnisses der innerorganschaftlichen (und damit zu steuerfreien Außenumsätzen der Organträger führenden) Leistungen zu den steuerpflichtigen Außenumsätzen, die von der A-GmbH und der B-GmbH ausgeführt wurden.

Die Antragstellerin beantragte insoweit erfolglos die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide.

 

Entscheidung

Die – vom FG zugelassene – Beschwerde hatte keinen Erfolg. Seit 1995 sind die bisher selbstständigen Organgesellschaften mit bisher nur steuerpflichtigen Umsätzen (Vorsteuerabzug) unselbstständige Teile des Organkreises der M-GmbH. Die von der A-GmbH und B-GmbH angeschafften Wirtschaftsgüter wurden seitdem im Gesamtunternehmen der Organträgerin zur Ausführung von teils steuerpflichtigen, überwiegend aber steuerfreien Umsätzen (kein Vorsteuerabzug) verwendet. Dadurch haben sich die nach § 15a Abs. 1 UStG maßgeblichen Verhältnisse geändert.

 

Hinweis

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren seit dem Beginn der Verwendung, sind die auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge zu berichtigen. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG setzt nicht notwendig voraus, dass sich die Verhältnisse bei dem Unternehmer ändern, der die Wirtschaftsgüter ursprünglich angeschafft hat. Z.B. bei der Geschäftsveräußerung tritt der erwerbende Unternehmer gem. § 1 Abs. 1a UStG an die Stelle des Veräußerers, so dass eine Vorsteuerberichtigung auch dann stattfindet, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse beim erwerbenden Unternehmer gegenüber den Verhältnissen beim Veräußerer geändert haben. Ähnlich ist es, wenn eine Gesellschaft auf Grund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ihre Selbstständigkeit verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers aufgeht.

Für die Vorsteuerberichtigung sind die Außenumsätze des Unternehmens maßgeblich, in dessen Rahmen die Wirtschaftsgüter verwendet werden. Bei einer Organschaft sind das die Außenumsätze des Gesamtunternehmens des Organträgers. Die Innenumsätze an die Organträger sind allenfalls insofern von Bedeutung, als mit ihrer Hilfe möglicherweise festgestellt werden kann, inwieweit die Wirtschaftsgüter der Organtöchter für die Außenumsätze des Gesamtunternehmens verwendet werden. Nachteilig ist die Organschaft deshalb auch, wenn die Verwendungsfrist bei größeren Investitionen noch nicht abgelaufen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 12.5.2003, V B 211/02, V B 220/02

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