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Organschaft im Steuerrecht und in der Rechnungslegung / 2.2.2 Gewinnabführungsvertrag

Dr. Nils Sonntag
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Rz. 42

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG ist Voraussetzung zur Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft der Abschluss eines Unternehmensvertrags gem. § 291 Abs. 1 AktG zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, durch den sich der Organträger verpflichtet, Gewinne und Verluste (§ 302 AktG) der Organgesellschaft zu übernehmen bzw. auszugleichen.[1] Die steuerlichen Wirkungen der §§ 14–19 KStG treten nur ein, wenn der Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam ist.

 

Rz. 43

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG ist für die steuerliche Anerkennung der Organschaft erforderlich, dass der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das die Folgen der Organschaft erstmals eintreten sollen, auf mindestens 5 Zeitjahre abgeschlossen und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres durch Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam geworden ist. Dies bedeutet, dass – sofern die finanzielle Eingliederung vorliegt – der Gewinnabführungsvertrag im Laufe des Wirtschaftsjahres abgeschlossen werden kann und die körperschaftsteuerliche Organschaft mit Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres begründet wird, wenn der Gewinnabführungsvertrag im laufenden Wirtschaftsjahr in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Damit ist nicht nur der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft erforderlich, sondern es sind die wirksamen Gesellschafterbeschlüsse sowie die Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister im laufenden Wirtschaftsjahr erforderlich. Der Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ist die Vereinbarung zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ohne die zur Wirksamkeit erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse und Eint...

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