Eine Organschaft erfordert zunächst mindestens zwei Betriebe. Diese sind jeweils rechtlich selbstständig und bleiben es zivil- bzw. gesellschaftsrechtlich auch. Es besteht lediglich wirtschaftlich eine gewisse Unselbstständigkeit. Das Steuerrecht folgt oftmals der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sodass hinsichtlich der steuerlichen Folgen einer Organschaft die Selbstständigkeit der beiden Betriebe in Teilen verloren geht. Besonders ausgeprägt ist dies bei der Umsatzsteuer.

Einer der Betriebe – die Organgesellschaft – weist eine untergeordnete eingegliederte Stellung auf, der andere Betrieb – der Organträger – spielt eine übergeordnete beherrschende Rolle. Aus den beiden Betrieben entsteht faktisch nur noch ein steuerpflichtiger Betrieb des Organträgers. Die Summe aller Betriebe einer Organschaft wird als sog. Organkreis bezeichnet. Diesem werden neben seinen eigenen Einkünften bzw. Umsätzen auch die Einkünfte bzw. Umsätze der Organgesellschaft zugeordnet und von ihm versteuert.

Auch wenn nachfolgend aus Gründen der Übersichtlichkeit immer nur von "einer" Organgesellschaft die Rede ist, gibt es rein rechtlich keinerlei zahlenmäßige Begrenzung. Neben einer Organgesellschaft kann horizontal eine unbegrenzte Anzahl weiterer eingegliederter Organgesellschaften zum selben Organträger vorliegen. Auch in vertikaler Hinsicht kann jeder Organträger seinerseits wiederum Organgesellschaft eines anderen Organträgers sein.

Die ertragsteuerliche Organschaft (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) differiert sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in der Umsetzung von der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die Gemeinsamkeiten und Unterschiede ergeben sich aus den nachfolgenden Abschnitten.

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