Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung einer Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Prozesskostenhilfe nach Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch während eines Privatinsolvenzverfahrens kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung in Betracht

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 850; InsO § 36 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 25.04.2005; Aktenzeichen 2 F 60/05)

 

Tenor

1. Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 6. Juni 2005 Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz vom 25. April 2005 bewilligt.

2. Ihm wird aufgegeben, an die Gerichtskasse monatliche Raten in Höhe von 95,– EUR, beginnend am 1. November 2005, zu entrichten.

3. Zur Vertretung im Beschwerdeverfahren wird dem Antragsteller Rechtsanwalt E. H., L., beigeordnet.

 

Gründe

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden. Der Umstand, dass über das Privatvermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht dem nicht entgegen. Dem Schuldner verbleibt nämlich angesichts der im Gesetz festgeschriebenen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (vgl. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 ff. ZPO) von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, welcher vom Insolvenzverfahren nicht erfasst wird und deshalb – nach Abzug der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben – zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen ist.

Die vom Senat festgesetzten Monatsraten, die der Antragsteller aufzubringen hat, errechnen sich wie folgt:

Bruttoeinkommen

3.826,35 EUR

./. Lohnsteuer

-163,33 EUR

./.Sozialversicherungsbeiträge

-804,45 EUR

./. Pfändungsbetrag

-354,00 EUR

./. Pensionskasse

-50,00 EUR

Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung

252,04 EUR

Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung

10,52 EUR

Kindergeld bleibt unberücksichtigt

./. Fahrtkosten pauschal (einfache Entfernung 47 km á 0,40 EUR an 220 Tagen pro Jahr geteilt durch 12)

-347,80 EUR

Zwischensumme

2.369,33 EUR

./. Erwerbstätigenfreibetrag

-173,00 EUR

./. persönlicher Freibetrag Antragsteller

-380,00 EUR

./. Freibetrag Ehegatte

-380,00 EUR

./. Freibetrag 1. Kind

-266,00 EUR

./. Unterhaltsverpflichtung 2. Kind

-177,00 EUR

Zwischensumme

993,33 EUR

./. Kaltmiete

-560,00 EUR

./. Heizung

-115,00 EUR

./. Nebenkosten

-56,00 EUR

einzusetzendes Einkommen

262,33

daraus zu erbringende Monatsrate

95,00 EUR

 

Unterschriften

Morgenroth, Euskirchen, Hengesbach

 

Fundstellen

Haufe-Index 1547820

FamRZ 2006, 436

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