Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen 4 HKO 3781/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Nebenintervenienten wird das Endurteil des LG München II vom 10.7.2008 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht die Unwirksamkeit von Beschlüssen geltend, die in den Gesellschafterversammlungen der Beklagten vom 15.6.2007 und vom 27.7.2007 gefasst worden sind.

Am Stammkapital der Beklagte i.H.v. 100.000 DM sind der Kläger mit 35 %, der Nebenintervenient mit 40 % und Herr P. mit 25 % beteiligt. Ursprünglich waren alle drei Gesellschafter als Geschäftsführer bestellt. Der Nebenintervenient wurde mittlerweile rechtskräftig als Geschäftsführer abberufen. Hinsichtlich der Abberufung von Herrn P. ist eine Anfechtungsklage beim LG München II anhängig.

In der Gesellschafterversammlung vom 15.6.2007 beschloss die Beklagte unter TOP 1, den Nebenintervenienten zum besonderen Vertreter der Gesellschaft zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zu bestimmen, sowie unter TOP 2, dem besonderen Vertreter der Gesellschaft ausdrücklich Prozessauftrag zu erteilen. Der Kläger hat sich im Hinblick auf das Stimmverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG an der Abstimmung nicht beteiligt. Der Beschluss kam daher mit der Mehrheit der Stimmen des Nebenintervenienten zustande.

Der Kläger macht geltend, dass auch der Nebenintervenient einem Stimmrechtsverbot gem. § 47 Abs. 4 GmbHG unterlegen sei, da er in den Prozessen, wegen derer die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer erheben wolle, Partei gewesen sei.

Am 27.7.2007 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt. Mit den Stimmen des Nebenintervenienten und gegen die Stimmen des Mitgesellschafters P. wurde ohne die Beteiligung des Klägers an der Abstimmung beschlossen, den Kläger mit sofortiger Wirkung von seinem Amt als Geschäftsführer abzuberufen, den Geschäftsführervertrag zu kündigen sowie den Nebenintervenienten zum besonderen Vertreter hinsichtlich der Abberufung zu bestellen und ihn mit den erforderlichen Rechtshandlungen zu beauftragen.

Die Abberufung aus wichtigem Grund war u.a. damit begründet, dass der Kläger entgegen § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages satzungswidrig an der Aufnahme eines Darlehens über 95.000 EUR und dem Abschluss von Leasingverträgen für zwei Fahrzeuge mitgewirkt habe.

§ 4 Abs. 3 der Satzung (Anlage S. 2) hat folgenden Wortlaut:

"Im Innenverhältnis bedürfen der/die Geschäftsführer zu folgenden Rechtshandlungen eines einstimmigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung:

a) ...

b) Anschaffung und Veräußerung von Investitionsgütern und Werte von mehr als 2.000 DM im Einzelfall,

c) Kreditaufnahme und Kreditgewährung je im Betrag von mehr als insgesamt 5.000 DM,

Das LG München II hat mit Endurteil vom 10.7.2008 der Anfechtungsklage stattgegeben und die oben genannten Beschlüsse für nichtig erklärt. Zur Begründung führt das LG aus, dass die in der Gesellschafterversammlung vom 15.6.2007 zu TOP 1 und TOP 2 gefassten Beschlüsse für nichtig zu erklären seien, da nicht nur der Kläger, sondern auch der Nebenintervenient einem Stimmverbot unterlegen sei. Die in der Gesellschafterversammlung vom 27.7.2007 gefassten Beschlüsse seien für nichtig zu erklären, da wichtige Gründe für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht vorlägen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Entscheidung des LG haben der Nebenintervenient und für die Beklagte Rechtsanwalt Dr. B., der vom Nebenintervenienten in seiner Eigenschaft als Sondervertreter der Gesellschaft mandatiert worden war, Berufung eingelegt.

Die Berufungsführer machen im Wesentlichen geltend, dass die gegen die in der Gesellschafterversammlung vom 16.7.2007 und vom 27.7.2007 gefassten Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage verfristet sei. Ein Stimmrechtsverbot für den Nebenintervenienten habe nicht bestanden, da dieser gerade keinen Interessenkonflikt mit der Beklagten habe, es vielmehr in deren Interesse liege, dass gegen den Kläger als Schädiger vorgegangen werde. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei sehr wohl gegeben, weil der Kläger gegen § 4 der Satzung verstoßen habe und nicht einmal versucht habe, einen Beschluss der Gesellschaft herbeizuführen. Des Weiteren seien ihm auch noch weitere Verstöße gegen seine Geschäftsführerpflichten vorzuwerfen. Ferner trägt der Nebenintervenient neuerliche Pflich...

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