Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 16.11.2009; Aktenzeichen 3 O 641/09)

BGH (Entscheidung vom 12.07.1999; Aktenzeichen II ZR 87/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 16.11.2009 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 307 515,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin macht einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend.

Die Klägerin, die bis zum 16.07.2001 zu 20 % an der der Beklagten beteiligt war, die damals als P. P. GmbH firmierte, gewährte dieser mit Vertrag vom 08.02.1999 (Anlage K 2) ein Darlehen in Höhe von DM 1 900 000,–. Das Darlehen wurde in Höhe von DM 1 857 750,– abgerufen. Die Beklagte tilgte das Darlehen in Höhe von DM 1 500 750,–. Der Darlehensvertrag wurde durch 8 Nachträge (Anlagen K 3 – K 11), zuletzt durch Nachtrag 8 vom 08.11.2004 (Anlage K 3) bis zum 30.09.2005 verlängert. Mit dem Nachtrag 3 vom 28.01.2000 (Anlage K 6) wurde das Darlehen um DM 250 000,– erweitert. Am 14.10.2002 schrieb die Klägerin an die Beklagte u.a. „Wir sind uns darüber klar geworden, dass unser Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter bekommen hat. Diese Tatsachen nehmen wir ebenso zur Kenntnis, wie den Umstand, dass die Rückführung nach Ihrer Meinung nur aus künftigen Gewinnen nach Wiederherstellung des nominellen Stammkapitals erfolgen soll.” (Anlage B 5 = Blatt 52 d.A).

Die Klägerin begehrt neben der Rückzahlung des Darlehens in Höhe von EUR 307 515,92 Verzugszinsen hieraus vom 01.10.2005 bis zum 30.04.2008 in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Höhe von insgesamt EUR 82 070,67, sowie Verzugszinsen seit dem 01.05.2008.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte könne aus § 64 Satz 3 GmbHG kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin ableiten. Zwischen 2001 und 2003 sei die Beklagte in der Lage gewesen, Darlehen von mehr als 1,5 Mio. EUR zurückzuzahlen, im Jahr 2005 habe sie Bankdarlehen von über EUR 220 000,– getilgt. Im Jahr 2008 habe die Beklagte ein persönliches Darlehen des Zeugen H. in Höhe von EUR 140 000,– getilgt. Unter diesen Umständen könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie in den vorgenannten Jahren derart in der Krise gewesen sei, dass sie bei Tilgung der Klägeransprüche in Insolvenz gegangen wäre.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie beruft sich auf die Rückzahlungssperre des § 30 GmbHG, die auch auf ausgeschiedene Gesellschafter Anwendung finde, und beruft sich auf das Auszahlungsverbot des § 64 Satz 3 GmbHG. Das Landgericht habe verkannt, dass die Rückführung des Darlehens zur Zahlungsunfähigkeit der Beklagten führen würde. In den Jahren 2001 bis 2008 habe jeweils ein Eigenkapitalfehlbetrag vorgelegen. Mittel zur Erfüllung des Darlehensanspruchs seien mangels liquider Mittel nicht verfügbar. Schließlich ergebe sich ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus der Rangrücktrittsvereinbarung zwischen den Parteien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 16.11.2009 verkündeten Urteil des Landgerichts Traunstein die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie entgegnet, zum Zeitpunkt der letzten Darlehensverlängerung vor ihrem Ausscheiden, also am 29.09.2000 (Anlage K 7) habe sich die Beklagte nicht in der Krise befunden. Dies habe die Beweisaufnahme in erster Instanz ergeben. Die Behauptung eines vom Eigenkapital nicht gedeckten Jahresfehlbetrages reiche zur Darlegung und zum Nachweis der Krise nicht aus. § 64 Satz 3 GmbHG finde keine Anwendung, da die Klägerin vor mehr als acht Jahren aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und damit der Schutzzweck der Norm, namentlich die Verhinderung der Ausplünderung der Gesellschaft, nicht greife. Eine Rangrücktrittsvereinbarung habe ganz offensichtlich nicht vorgelegen. Die Formulierung im Schreiben vom 14.10.2002 stelle noch nicht mal eine Willenserklärung der Klägerin dar.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Die Beklagte ist zur Zurückzahlung des Darlehens verpflichtet, der Klägerin stehen jedoch nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nur aus dem Hauptsachebetrag in Höhe von EUR 307 515,92 zu (§§ 288 Abs....

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