Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 33 T 145/19)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers vom 12.07.2019 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 - 33 T 145/19 - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 15.01.2019 (EHUG - 00041295/2018 - 01/03) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen Nichteinreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen für das Jahr 2016 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers.

Der Rechtsbeschwerdeführer forderte die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 07.03.2018, zugestellt am 12.03.2018, auf, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung ihrer Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr 2016 nachzukommen und drohte zugleich die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 Euro an. Mit Verfügung vom 06.08.2019, zugestellt am 08.08.2019, setzte der Rechtsbeschwerdeführer das Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR fest und drohte ein erneutes Ordnungsgeld von 5.000 EUR an.

Am 06.09.2018 reichte die Beschwerdeführerin Jahresabschlussunterlagen ein, die die Angabe enthielten: "Der Jahresabschluss wurde vor der Feststellung offengelegt".

Mit Bescheid vom 15.01.2019, zugestellt am 17.01.2019, setzte der Rechtsbeschwerdeführer unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes das Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 fest und wies zur Begründung darauf hin, dass es an der Offenlegung eines festgestellten Jahresabschlusses fehle. Gegen diese Ordnungsgeldentscheidung legte die Beschwerdeführerin mit am 28.01.2019 bei dem Rechtsbeschwerdeführer eingegangenem Schreiben Beschwerde mit der Begründung ein, dass es sich bei den offengelegten Unterlagen um den festgestellten Jahresabschluss handele.

Der Rechtsbeschwerdeführer half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Bonn zur Entscheidung vor.

Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 06.06.2019 die unter dem 15.01.2019 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine - gegen die Offenlegungspflicht verstoßende - Offenlegung vor Feststellung veranlasst habe. Denn die Feststellung sei ausweislich des Protokolls (Bl. 21 d.A.) erfolgt, jedoch - scheinbar irrtümlich - als vor Feststellung offengelegt bezeichnet. Ein schlichter Irrtum bei der Veröffentlichung könne aber nicht die Sanktion einer Nichtveröffentlichung zur Folge haben, zumal eine § 329 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechende Vermutungsregel nicht bestehe.

Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die innerhalb der mit Verfügung vom 08.08.2019 gesetzten Sechs-Wochen-Frist eingereichten Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den Anforderungen an die Offenlegungspflicht zu genügen, denn diese erfordere die Offenlegung des festgestellten oder gebilligten Jahresabschlusses. Es sei auf den Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses abzustellen, denn so diene er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter. Ebenso wenig, wie die Einreichung unter Angabe eines falschen Geschäftsjahres geeignet sei, die erfolgsbezogene Offenlegungspflicht zu erfüllen, genüge dafür die Einreichung eines Jahresabschlusses mit der Angabe, dieser werde vor Feststellung offengelegt. Die Gesellschaft habe dafür Sorge zu tragen, dass die Unterlagen vollständig und unter korrekter Angabe aller erforderlichen Daten bei dem Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht würden. Auf eine irrtümliche Falschbezeichnung könne sich das Unternehmen im Beschwerdeverfahren nicht berufen. Andernfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten zu erzwingen, und es bliebe bei der Einreichung und Veröffentlichung eines ausdrücklich als nicht festgestellt bezeichneten Jahresabschlusses, obwohl der Gesetzgeber gerade ein besonders effektives Verfahren zur Erzwingung der im öffentlichen Interesse liegenden Offenlegungspflichten - als Kehrseite der besonderen Haftungsprivilegierung der Kapitalgesellschaften - habe einführen wollen. Zudem trage auch die Erwägung des Landgerichts zu § 329 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, da es nicht um die Inanspruchnahme von Erleichterungen gehe, sondern um die Erfüllung der primären Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB.

Der Rechtsbeschwerdeführer beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.06.2019 - 33 T 145/19 -aufzuheben und die Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung vom 15.01.2019 (EHUG - 00041295/2018 - 01/03) insgesamt zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungna...

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