Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalerhaltung. Weiterreichung der Stammeinlage als Darlehen

 

Normenkette

GmbHG § 30; StBerG § 1

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Urteil vom 19.05.2006; Aktenzeichen 7 O 369/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2009; Aktenzeichen IX ZR 238/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg vom 19.5.2006 - 7 O 369/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt vom Beklagten, einem Steuerberater, Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige Schäden, die ihm aus einer fehlerhaften Beratung durch den Beklagten im Zeitraum Februar/März 2003 entstehen können.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das LG hat der auf Feststellung gerichteten Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Kläger auf Rat des Beklagten im März 2003 die Stammeinlage, die er für die F. S. und M. V. GmbH eingezahlt hat, als Geschäftsführer der GmbH als ungesichertes Darlehen an die F. S.- und M. GmbH & Co. KG weiter ausgereicht hat. Es hat einen Anspruch des Klägers wegen schuldhafter Pflichtverletzung aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Beratungsvertrag bejaht, denn die Beweisaufnahme habe ein Beratungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten auch im Hinblick auf die Frage der Einzahlung der Stammeinlage ergeben. Der Beklagte habe seine Pflichten hieraus verletzt, denn er habe den Kläger nicht auf die Problematik der ordnungsgemäßen Erbringung der Stammeinlage hingewiesen, wenn die Stammeinlage zwar auf ein Konto der F. S.- und M. V.-GmbH (im Folgenden: F-GmbH) gezahlt werde aber unmittelbar nach Zahlung an die F. S.- und M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: F-KG) weiter gereicht werde. Der Beklagte habe den Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass durch die Weiterreichung des Stammkapitals an die F-KG das Stammkapital der F-GmbH nur aus einer Darlehensforderung ggü. der F-KG bestehe. Durch die Weiterreichung der Stammeinlage der Komplementär GmbH an die F-KG sei nach Auffassung des LG der in § 30 GmbHG geregelte Grundsatz der Kapitalerhaltung verletzt, denn es handele sich um ein Hin- und Herzahlen der Stammeinlage, das nicht zu einer ordnungsgemäßen Erbringung der Stammeinlage führe. Entweder könne der Kläger auf Leistung der Stammeinlage in Anspruch genommen werden oder aber es bestehe die Gefahr von Regressansprüchen gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Da die Möglichkeit bestehe, dass der Kläger über den Betrag der zu leistenden Stammeinlage hinaus in Anspruch genommen werde, sei die Feststellung insoweit nicht zu begrenzen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass entgegen der Auffassung des LG mit Einzahlung der Stammeinlage auf das Konto der Komplementär GmbH am 17.3.2003 das Stammkapital zugeführt worden und daher die Kapitalerbringung gewährleistet sei. Hieran ändere auch die Kreditgewährung an die F-KG nichts. Hierin liege keine Rückzahlung des Stammkapitals. Der Grundsatz der Kapitalaufbringung sei ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz der Kapitalerhaltung. Es liege kein Hin- und Herzahlen der Stammeinlage vor. Im Übrigen wäre das Vermögen der F-KG auch ohne Darlehensgewährung durch die Komplementär GmbH am 18.3.2003 ausreichend gewesen, um die Gläubiger der F-KG zu befriedigen. Auch die F-GmbH hätte die Möglichkeit gehabt, ihre Gläubiger zu befriedigen. Selbst bei negativer Unternehmensbilanz der F-GmbH bzw. der F-KG zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe müsse berücksichtigt werden, dass die damaligen Aussichten aufgrund des Jahresergebnisses nicht unrealistisch gewesen seien, dem Unternehmen einen positiven Fortbestand zu prognostizieren. Auch die Aktivierung des Firmenwerts i.H.v. 72.629 EUR zum 1.1.2003 sei nachvollziehbar, weil dem Kläger der Name "F." soviel wert gewesen sei. Des Weiteren sei die Frage zu prüfen, ob nicht bei Gründung der F-GmbH & Co KG das Stammkapital ordnungsgemäß erbracht worden sei, so dass eine nochmalige Einzahlung im Jahr 2003 nicht notwendig gewesen wäre. Auch dann würde eine Haftung des Beklagten ausscheiden.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des LG Heidelberg vom 19.5.2006 - 7 O 369/05 - wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, Zurückweisung der Berufung.

Der Kläger verteidigt das Urteil erster Instanz. Es liege ein Hin- und Herzahlen der Einlage vor. Die Weiterleitung der Anlage von der Komplementär GmbH an die F-KG stelle kein Verkehrsgeschäft dar. Die Darlehensgewährung durch die Komplementär Gmb...

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