Leitsatz (amtlich)

1. Die in der Rechtsverordnung der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 1967-10-10 (GBl S 218) enthaltene Zuständigkeitskonzentration für Fälle des AktG § 132 Abs 1 nicht für die gerichtliche Entscheidung nach GmbHG § 51b.

2. Die Antragsberechtigung nach GmbHG § 51b S 2 setzt voraus, daß der begehrte Auskunftsanspruch oder Einsichtsanspruch vorgerichtlich geltend gemacht wurde; antragsberechtigt ist auch der Gesellschafter, der das Gesellschaftsverhältnis zwar gekündigt hat, dessen Geschäftsanteile aber noch nicht formwirksam übertragen sind.

3. Die Verweigerung der Auskunft oder Einsicht gemäß GmbHG § 51a Abs 2 S 1 ist unberechtigt, wenn sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter erfolgt ist; die Voraussetzungen der Weigerung nach GmbHG § 51a Abs 2 S 1 sind in der Regel erfüllt, wenn der Gesellschafter ein Konkurrenzunternehmen betreibt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 645956

OLGZ 1985, 41

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