Orientierungssatz
Die Gesellschafter unterliegen bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung der gesellschafterlichen Treuepflicht und müssen insbesondere Minderheitsinteressen berücksichtigen. Das Interesse der Gesellschaft an der Rücklagenbildung ist gegen ein berechtigtes Interesse der Gesellschafter an einer hohen Ausschüttung abzuwägen. Eine Rücklagenbildung ist nur dann zulässig, wenn sie nach verständiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, wobei allerdings ein weiter unternehmerischer Spielraum einzuräumen ist. Ist die Finanzausstattung der Gesellschaft gut, so erfordert weder die Wiedervereinigung Deutschlands noch der zu erwartende europäische Binnenmarkt zur Meidung von zukünftigen Risiken eine überhöhte Rücklagenbildung.
Fundstellen
Haufe-Index 646088 |
BB 1992, 33 |
GmbHR 1992, 458 |
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