Zwar hat jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Gewinn (sog. Gewinnbezugsrecht), doch entsteht ein Anspruch auf Auszahlung erst mit der Fassung eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses.[1] Da dieser Beschluss – sofern nichts anderes vereinbart ist – mit Mehrheit geschlossen werden muss, hat es der Mehrheitsgesellschafter in der Hand, die Ergebnisverwendungspolitik zu bestimmen. Er kann im Zweifel durchsetzen, ob die Gewinne in die Rücklagen eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Die Minderheitsgesellschafter können daher auf eine "Hungerdividende" gesetzt oder ganz von einem Gewinnbezug ausgeschlossen werden. Es ist nicht abschließend entschieden, wo die Grenzen dieses Vorgehens von Mehrheitsgesellschaftern liegen.[2] Überwiegend wird vertreten, dass die Mehrheitsgesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber den Minderheitsgesellschaftern für eine Ausschüttung votieren müssen, wenn die Rücklagenbildung kaufmännisch nicht mehr zu vertreten ist.[3]

Instruktiv hat das OLG Hamm die Grundsätze wie folgt zusammenfasst:[4]"Bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung sind die Gesellschafter nämlich nicht frei, sondern unterliegen der gesellschafterlichen Treuepflicht und haben insbesondere Minderheitsinteressen zu berücksichtigen (vgl. dazu u. a. Baumbach/Hueck, § 29 Rn. 35). So ist das Interesse der Gesellschaft an der Rücklagenbildung gegen ein berechtigtes Interesse der Gesellschafter – oder einzelner von ihnen – an einer hohen Ausschüttung gegeneinander abzuwägen, wobei die gesamten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der betroffenen Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind einerseits auf Seiten der Gesellschaft der Gesellschaftszweck und die dafür erforderlichen Mittel einschließlich einer angemessenen Planung für die weitere Entwicklung, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, ihre Ausstattung mit Eigenkapital, die Höhe und Verfügbarkeit schon vorhandener Rücklagen, Kreditfähigkeit und Art der Ausschöpfung aufgenommener Kredite sowie Höhe der Laufzeit von Verbindlichkeiten, die allgemeine Wirtschaftslage und Marktsituation und die Zukunftsprognose für den betroffenen Wirtschaftszweig sowie andererseits die wirtschaftliche Situation der Gesellschafter und ihr Interesse auf Gewinnausschüttung gegeneinander abzuwägen (vgl. Baumbach/Hueck, § 29 Rn. 32 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist eine Rücklagenbildung nur dann zulässig, wenn sie nach verständiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist, wobei allerdings ein weiterer unternehmerischer Ermessensspielraum einzuräumen ist. So können beispielsweise Reserven großzügiger bedient werden, wenn trotzdem eine hohe Gewinnverteilung möglich ist. Eine kaufmännisch nicht mehr gerechtfertigte Reserveplanung ist dagegen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich und ein gleichwohl mehrheitlich gefasster Ergebnisverwendungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht anfechtbar."

 
Hinweis

Regelungen über Gewinnausschüttung in Satzung

Wer Gesellschafter einer GmbH werden und lediglich eine Minderheitenbeteiligung erwerben möchte, sollte vor dem Eintritt in die Gesellschaft darauf achten, ob die Satzung verbindliche Regelungen über die Rücklagenbildung und Gewinnausschüttung enthält. Ist dies der Fall, hat auch der Minderheitsgesellschafter einen Anspruch darauf, dass in Erfüllung der Satzungsregelung die Rücklagenbildung und vor allem die Ausschüttungen erfolgen. Dann sind entsprechende Ergebnisverwendungsbeschlüsse zu fassen. Notfalls kann der Minderheitsgesellschafter gegen die Gesellschaft Klage auf Fassung eines entsprechenden Ergebnisverwendungsbeschlusses erheben oder einen von der Satzungsklausel abweichenden Gesellschafterbeschluss anfechten. Kann der Minderheitsgesellschafter allerdings Satzungsänderungen nicht verhindern, könnte für die Zukunft die Klausel über die Gewinnausschüttung wieder geändert werden, es sei denn das Minderheitenrecht ist als Sonderrecht vereinbart; dann darf es grundsätzlich nur mit Zustimmung des Minderheitsgesellschafters entzogen werden

[1] Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29 Rn. 2.
[2] Siehe zum Meinungsstreit Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 29 Rn. 21 ff., Jula, Der GmbH-Gesellschafter, S. 132.
[3] Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 29 Rn. 25 ff.

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