Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 11.01.1990; Aktenzeichen 68 O 101/89)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten, die jeweils im übrigen zurückgewiesen werden, wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 18 für Handelssachen, vom 11. Januar 1990 geändert und wie folgt gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Juni 1989 gefaßte Beschluß, durch den die Hauptversammlung die Zustimmung zum Abschluß des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der … Mineralöl- und Chemie-Beteiligungsgesellschaft mbH, … und der Beklagten vom 3. April 1989 erteilt hat, insoweit nichtig ist, als die Zustimmung zu der in § 6 Abs. 2 des Vertrages bestimmten rückwirkenden Geltung des Vertrages für die Zeit ab 1. Januar 1989 bis zur Eintragung des Vertrages in das Handelsregister der Beklagten sich auch auf das in § 1 des Vertrages vereinbarte Beherrschungsverhältnis bezieht. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden jeweils 7/16 jedem der Kläger und 1/8 der Beklagten auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese je zu 7/8 selbst, während jeweils 1/8 der Beklagten zur Last fällt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 5.500,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegenüber jedem der Kläger in Höhe von jeweils DM 2.200,– abwenden, wenn nicht die Kläger jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Kläger sind durch das Urteil jeweils in Höhe von DM 87.500,– beschwert. Die Beschwer der Beklagten beträgt DM 12.500,–.

Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger beanstanden einen Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten, mit dem einem Unternehmensvertrag der Beklagten mit einem anderen Unternehmen zugestimmt worden ist, als aktienrechtlich anfechtbar bzw. nichtig.

Am 3. April 1989 schloß die Beklagte, die damals noch als „… Aktiengesellschaft” … firmierte, mit der Firma … Mineralöl- und Chemie-Beteiligungsgesellschaft mbH, … einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der in § 1 die Unterstellung der Beklagten unter die Leitung der RMC und in § 2 die Pflicht der Beklagten zur Gewinnabführung sowie in § 3 die Übernahme eines Jahresfehlbetrages der Beklagten durch die RMC regelte. Die §§ 4 und 5 enthielten Bestimmungen über Ausgleich und Abfindung der Aktionäre der Beklagten. In § 6 Abs. 1 war bestimmt, daß der Vertrag unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten und der Gesellschafterversammlung der … abgeschlossen werde; Absatz 3 sah vor, daß der Vertrag erstmals zum 31. Dezember 1993 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden konnte und sich mangels einer Kündigung jeweils um 1 Jahr verlängern sollte. In § 6 Abs. 2 war folgendes bestimmt:

„Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der … wirksam und gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Januar 1989.”

In einer zum 8. Juni 1989 einberufenen Hauptversammlung der Beklagten wurde zu Punkt 5 der Tagesordnung die Zustimmung zu dem Vertrag mit 9.959.567 gegen 1.386 Stimmen – ohne Stimmenthaltungen – beschlossen. Der Kläger zu 1), der eine Beteiligung als Aktionär in Höhe von nominal DM 150 hielt und an der Hauptversammlung teilgenommen hat, hat zur Niederschrift des protokollierenden Notars Widerspruch gegen den Beschluß erklärt (Seite 9 der Niederschrift). In der Niederschrift findet sich auch die Aufnahme eines Widerspruchs des Klägers zu 2); in diesem Zusammenhang ist unter den Parteien streitig, ob der Kläger zu 2) durchgehend an der Hauptversammlung teilgenommen und insbesondere zur Zeit der Abstimmung anwesend war.

Durch weiteren Beschluß der Hauptversammlung änderte die Beklagte ihre Firmenbezeichnung in „… Aktiengesellschaft für Mineraloel und Chemie”.

Die Gesellschafterversammlung der … hatte dem Unternehmensvertrag bereits am 5. April 1989 zugestimmt.

Der Unternehmensvertrag und der Zustimmungsbeschluß der Hauptversammlung der Beklagten wurden zusammen mit der Firmenänderung am 21. Juni 1989 in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 1 des Klägers zu 1)).

Die Klage des Klägers zu 1) ist am 6. Juli 1989, diejenige des Klägers zu 2) am Folgetage eingereicht worden und danach alsbald zugestellt worden.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Zustimmungsbeschluß vom 8. Juni 1989 sei anfechtbar, hilfsweise nichtig, gegebenenfalls wirkungslos, und zwar mit Rücksicht darauf, daß der Vertrag in § 6 Abs. 2 eine Rückwirkung der Beherrschungsvereinbarung auf den 1. Januar 1989 vorsehe und sich dies auf den gesamten Vertragsinhalt auswirke.

Der Kläger zu 2) hat vorgetragen, er habe an der Hauptversammlung vom 8. Juni 1989 teilgenommen und auch selbst Widerspruch gegen ...

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