Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregister: Zur Frage des Inhalts der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 abzugebenden Versicherung des GmbH-Geschäftsführers hinsichtlich des Bestellungshindernisses nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG

 

Leitsatz (amtlich)

Auch unter Berücksichtigung der v. BGH (Beschluss v. 17.5.2010, Az. II ZB 5/10) aufgestellten Grundsätze erfüllt die von der Geschäftsführerin abgegebene Versicherung, sie sei nicht gem. § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen, weil sie aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entsch. einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfe, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimme, nicht den mit § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG verfolgten Zweck.

 

Normenkette

GmbHG § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 17.05.2011; Aktenzeichen 08 AR 518/11)

AG Darmstadt (Verfügung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 08 AR 518/11)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der Erstanmeldung der Antragstellerin durch die bestellte Geschäftsführerin v ... 2011 (Urkunde Nr .../2011 des verfahrensbevollmächtigten Notars) hat diese auch die Eintragung ihrer Bestellung in das Handelsregister beantragt.

Die von ihr im Rahmen der Anmeldung abgegebene Versicherung hat ua. folgenden Inhalt:

"Ich versichere hiermit, dass ich nicht gem. § 6 GmbHG von der Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen bin,

  • weil ich aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entsch. einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  • ..."

Mit Zwischenverfügung v. 11.5.2011 (auf Bl. 5f der Registerakte wird Bezug genommen) hat die Rechtspflegerin des Registergerichts in Ziffer 1. der Verfügung ua. -unter Berufung auf eine Entsch. des erkennenden Senats (Beschluss v. 23.3.2010, Az. 20 W 92/10, veröffentlicht in juris)- beanstandet, dass die eingereichte Versicherung der Geschäftsführerin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche. Bezüglich § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG sei entweder zu versichern, dass keinerlei (egal welche) Untersagung vorliege oder bestehende Untersagungen seien mitzuteilen. Die Beurteilung, ob bezüglich gegebenenfalls bestehender Untersagungen eine Übereinstimmung mit dem angemeldeten Unternehmensgegenstand bestehe, stehe ausschließlich dem Registergericht zu.

Gegen diese Zwischenverfügung hat sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit der am 16.5.2010 bei dem AG eingegangenen Beschwerde v. 12.5.2011 gewandt (auf Bl. 7f der Registerakte wird Bezug genommen). Bezüglich des hier streitigen Punktes hat er darauf hingewiesen, der Wortlaut der abgegeben Versicherung enthalte alles, was nach dem Gesetz erforderlich sei und sei von dem AG O1, wo er ständig GmbH-Gründungen einreiche, bislang noch nie beanstandet worden.

Die Rechtspflegerin des Registergerichts hat der Beschwerde mit Beschl. v. 17.5.2011 ua. insoweit nicht abgeholfen, als sie nach wie vor die Ansicht vertreten hat, die Versicherung der Geschäftsführerin bezüglich § 6 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 GmbHG entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Die pauschale Wiederholung des Gesetzestextes sei insoweit nicht ausreichend, da diese Formulierung die Möglichkeit zulasse, dass eine Untersagung vorliege, die jedoch nach Ansicht der Geschäftsführerin bzw. des Notars nicht mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimme. Diese Beurteilung, ob eine bestehende Untersagung mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimme oder nicht, habe jedoch nach § 9c Abs. 1 GmbHG das Registergericht zu treffen (auf den Beschl. Bl. 9f der Registerakte wird Bezug genommen).

Nach Vorlage der Beschwerde durch das Registergericht an den erkennenden Senat begründet der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Beschwerde mit Schriftsatz v. 14.6.2011 weiter (auf Bl. 13 ff der Registerakte wird Bezug genommen) und "beantragt", die "Rechtspflegerin anzuweisen, die Eintragung der Gesellschaft nicht aus dem aus der Zwischenverfügung v. 11.5.2011 zu 1 formulierten Grund zu verweigern". Unter anderem führt er aus, die von der Rechtspflegerin bemühte Entsch. des erkennenden Senats v. 23.3.2010 sei nicht einschlägig, da dort über eine anders lautende Versicherung entschieden worden sei. Die hier abgegebene Versicherung der Geschäftsführerin lasse keine Zweifel oder Irrtümer aufkommen. Jede andere Auslegung lasse den Schluss zu, das Gericht wolle den Willen des Gesetzgebers konterkarieren und jeden möglichen Geschäftsführer einer Gesellschaft pauschal dem Verdacht eines gegen ihn erlassenen Berufsverbots unterwerfen, dass er, der Geschäftsführer gefälligst zu widerlegen habe. Das würde auch die tatsächliche Situation in unserem Lande auf...

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