8.1 Art und Frist der Offenlegung

 

Rz. 47

Nach § 9 Abs. 1 PublG haben die gesetzlichen Vertreter eines unter das Publizitätsgesetz fallenden Unternehmens (§§ 1, 2 PublG) für dieses den Jahresabschluss und die sonst in § 325 Abs. 1 HGB bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung der §§ 325 Abs. 12b, 46, 328 HGB offenzulegen. Auch die Regelungen in § 329 Abs. 1, 4 HGB über die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Unternehmensregisters gelten sinngemäß. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 PublG gilt dies nicht für Personenhandelsgesellschaften, für die ein Abschluss nach §§ 264a oder264b HGB aufgestellt wird.

Nach § 4 Abs. 1 PublG sind gesetzliche Vertreter bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.

 

Rz. 48

Die Offenlegung erfolgt demnach weitgehend nach den Grundsätzen für Kapitalgesellschaften. Auch für die Nachreichung von Änderungen gelten die oben dargestellten Grundsätze.

 

Rz. 49

Die Übermittlung hat innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag zu erfolgen.

8.2 Umfang der Offenlegung

 

Rz. 50

Gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG i. V. m. § 325 Abs. 1 HGB sind folgende Unterlagen offenzulegen:

  • der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang),
  • der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung,
  • der Bericht des Aufsichtsrats, sofern ein solches Gremium besteht,
  • der Lagebericht,
  • die Aufstellung des Anteilsbesitzes gem. § 287 HGB (Ausnahme: Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften).
 

Rz. 51

Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist nach § 325 Abs. 1b HGB auch die Änderung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB offenzulegen. Ist im Jahresabschluss (d. h. im Anhang) nur der Vorschlag über die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB offenzulegen.

 

Rz. 52

Sämtliche Unterlagen und Hinweise sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

.

8.3 Erleichterungen für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute

 

Rz. 53

Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können gem. § 9 Abs. 2, 3 PublG bei der Offenlegung des Jahresabschlusses die folgenden Erleichterungen in Anspruch nehmen:[1]

  • Anstelle der Gewinn- und Verlustrechnung kann nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG eine Anlage zur Jahresbilanz veröffentlicht werden. In dieser Anlage sind folgende Angaben zu machen:

    • die Umsatzerlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB
    • die Erträge aus Beteiligungen,
    • die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
    • die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
    • die durchschnittliche Zahl der in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.
  • Da ein Anhang und ein Lagebericht nach § 5 Abs. 2 PublG nicht gefordert sind, entfällt eine Veröffentlichung, auch wenn diese Unterlagen freiwillig aufgestellt wurden. Sind in dem Anhang jedoch gesetzlich vorgeschriebene Erläuterungen und Aufgliederungen zu einzelnen Posten des Jahresabschlusses enthalten, so ist er in vollem Umfang zu veröffentlichen.
  • In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen nach § 9 Abs. 3 PublG bei der Offenlegung alle Posten mit Eigenkapitalcharakter zu einem Posten "Eigenkapital" zusammengefasst werden. Zu diesem Posten gehören:

    • die Kapitalanteile der Gesellschafter,
    • die Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen),
    • der Gewinn- bzw. Verlustvortrag,
    • ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlusts (Verlustvortragskonten).
[1] Vgl. Grottel in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 325 HGB Rz. 430 ff.

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