Die Steuerbehörden und weitere staatliche Stellen haben vom Gesetz eingeräumte Rechte auf die fristgerechte Vorlage von Abschlüssen bzw. Rechnungslegungsinformationen. Eine weitergehende allgemeine Veröffentlichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses tangiert diese Pflichten nicht. Der Abschluss nach HGB ist zwar maßgeblich für die steuerrechtliche Darstellung, doch ist ausschließlich Letztere Grundlage der Besteuerung.

Denkbar wäre höchstens, dass etwa eine andere Einschätzung von Rückstellungen in einem Einzelabschluss nach IFRS oder einem Konzernabschluss zu Schwierigkeiten bei der Rechtfertigung der (höheren) steuerrechtlich geltend gemachten Passivgrößen führen könnten. Hier sind die Abschlüsse nicht mehr maßgeblich für die steuerrechtliche Rechnungslegung (mit Ausnahme der für bestimmte Unternehmen drohenden Mindeststeuer). Allerdings erscheint einerseits ein Abgleich zwischen den eingereichten steuerrechtlichen und veröffentlichten Jahresabschlüssen auch aus Gründen der unterschiedlichen Fristen wenig wahrscheinlich zu sein. Andererseits können derartige Abweichungen, wenn sie überhaupt durchgeführt werden, im Rahmen von Betriebsprüfungen offensichtlich werden.

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