Den Kleinstkapitalgesellschaften werden, unabhängig von der Bilanzsumme oder von den Umsatzerlösen folgende Gesellschaften nicht zugeordnet:

  • Investmentgesellschaften i. S. d. § 1 Abs. 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i. S. d. § 1a Abs. 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder
  • Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.[1]

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