Als zentrale Erleichterung wird im § 326 HGB bestimmt, dass kleine Gesellschaften keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen haben.[1] Auch können alle Angaben, die sich im Anhang auf die GuV beziehen, unterlassen werden. Zudem müssen kleine Kapitalgesellschaften sowie die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften ohne natürlichen Vollhafter keinen Lagebericht aufstellen.

Somit braucht außerhalb der Bilanz und des Anhangs kein Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gegeben zu werden, da der Lagebericht nicht aufgestellt werden muss:

  • Es ist keine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu erstellen.
  • Die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken sind nicht öffentlich zu beurteilen und zu erläutern.
  • Die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, sind auch für die Veröffentlichung nicht relevant.
  • Ebenso ist über den Bereich Forschung und Entwicklung und über bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft nicht zu berichten.
  • Kleinstkapitalgesellschaften haben keinen Anhang aufzustellen und ansonsten die gleichen Erleichterungen wie kleine Kapitalgesellschaften.

Hinsichtlich des Umfangs der zu beachtenden Gliederungsvorgaben müssen kleine Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB für die Gliederung der Bilanz nur die Oberpositionen, d. h. die Buchstaben und römischen Ziffern, verwenden, wobei jedoch ein Jahresergebnis als Pflichtangabe innerhalb des Eigenkapitals verbleibt.[2] Hier ist zu empfehlen, die Bilanz nach vollständiger Gewinnverrechnung aufzustellen, da dann kein Jahresergebnis in der Bilanz auszuweisen ist. Vielmehr sind die auszuschüttenden Teile in die Verbindlichkeiten umzugliedern, wo sie in die Gesamtposition von externer Seite später nicht mehr erkennbar eingehen, und die zu thesaurierenden Gewinnanteile in den Gewinnrücklagen zu erfassen.

Eine Gewinnverwendungsrechnung, aus der der Jahresüberschuss auch noch hervorgehen kann, ist dann den zu veröffentlichenden Rechnungslegungsdaten nicht anzufügen, wenn Angaben über die Ergebnisverwendung bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung dazu führen, dass sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind. In dieser Konstellation würde somit das Jahresergebnis nicht veröffentlicht.

Kleinstkapitalgesellschaften können eine noch weiter reduzierte Gliederung der Bilanz für die Aufstellung und Hinterlegung nutzen.

Gesonderte Angaben

Mittelgroße Gesellschaften haben zwar grundsätzlich die Bilanz nach den ausführlichen Gliederungsvorschriften zu erstellen, dürfen aber für die Veröffentlichung sich auch auf die Angabe der Oberpositionen (Buchstaben und römische Ziffern) beschränken, wobei in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2, 3 HGB zusätzlich gesondert anzugeben sind:

 
A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
  fremden Grundstücken;
A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
A III 3 Beteiligungen;
A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
C 1 Anleihen, davon konvertibel;
C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Angabe des Rohergebnisses

Mittelgroße Gesellschaften dürfen nach § 276 HGB bei der zu veröffentlichenden Gewinn- und Verlustrechnung den Posten "Rohergebnis" ausweisen statt:

  • Umsatzerlöse, Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge und Materialaufwand (Gesamtkostenverfahren) oder
  • Umsatzerlöse, Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen und sonstige betriebliche Erträge (Umsatzkostenverfahren).

Somit ist der Aussagegehalt des Jahresabschlusses bei kleinen Gesellschaften erheblich und bei mittelgroßen immer noch deutlich eingeschränkt.

Erleichterungen bei Anhangangaben für...

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