[1] Ausführlich hierzu vgl. Barry, RNotZ 2014, S. 401 ff.

5.3.1 Zivilrechtliche Grundlagen

 

Rz. 154

GmbH-Anteile und Aktien sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG bzw. § 68 AktG übertragbar, sodass die Voraussetzung der Nießbrauchbestellung gem. § 1069 Abs. 2 BGB grundsätzlich gegeben ist.[1] Inwieweit die sich aus den Anteilen ergebenden Gesellschaftsrechte auf Nießbraucher und Nießbrauchbesteller aufteilen, ergibt sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten.[2]

[1] Vgl. Pohlmann, in Münchener Kommentar zum BGB, Band 7, 7. Aufl. 2017, § 1068 BGB Rz. 35, 37.
[2] Vgl. Mittelbach/Richter, Nießbrauch. Zivilrecht, Steuerrecht, 8. Aufl. 1986, S. 25.

5.3.2 Steuerliche Behandlung

 

Rz. 155

Ob nun dem Nießbrauchbesteller oder dem Nießbraucher Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der über das bloße Einziehen von Erträgen hinausgeht, erfüllt.[1] Demnach "erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen derjenige, der das Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt".[2] In einem einschlägigen Urteil hat der I. Senat den auf rechtlicher Basis der Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs übertragenen Anspruch auf Kapitalertrag aus einer typischen stillen Gesellschaft mit einer Abtretung gleichgesetzt, die Erfüllung des Tatbestands der Einkünfteerzielung für den Nießbraucher folglich verneint.

 

Rz. 156

Anders ist dagegen die Beurteilung eines unentgeltlichen Vorbehalts- bzw. Vermächtnisnießbrauchs an Gesellschaftsanteilen einer Kapitalgesellschaft. Hier billigt die Finanzverwaltung[3] dem Nießbraucher die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu, obwohl auch hier der Nießbrauchbesteller das Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und damit den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt.[4] Im Fall des entgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs liegt mit dem Entgelt nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung[5] auf Seiten des Nießbrauchbestellers eine Einnahme aus Kapitalvermögen vor, während die Kapitalerträge beim Nießbraucher eine einkommensteuerlich irrelevante Begleichung einer Forderung darstellen.[6]

[1] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 39. Aufl. 2020, § 20 EStG Rz. 14 ff.
[4] Vgl. Jachmann/Lindeberg, in Lademann/Söffing/Brockhoff, EStG, § 20 EStG Rz. 70 f., Stand: März 2020.
[5] Vgl. BMF, Schreiben v. 23.11.1983, BStBl 1983 I S. 508, s. b. S. 513. Die unterschiedliche Behandlung kritisierend Jochum, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. B 56, Stand: Juli 2020.

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