Rz. 55

Die Handelsbilanz enthält jedoch nicht nur Vermögensgegenstände, sondern sie weist u. U. auch Positionen aus, die nicht den Kriterien, die an Vermögensgegenstände gestellt werden, entsprechen. Als Beispiel wären die Rechnungsabgrenzungsposten zu nennen. Entsprechend § 250 Abs. 1 HGB und dazu korrespondierend für das Steuerrecht § 5 Abs. 5 EStG sind auf der Aktivseite Ausgaben als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, "soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen"; damit dient diese Bilanzposition dem Prinzip der periodenrichtigen Gewinnermittlung. Der Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens erfordert entsprechend seiner gesetzlichen Kodifizierung das Erfüllen dreier Kriterien:

  • Ausgaben vor dem Abschlussstichtag,
  • Aufwand nach dem Abschlussstichtag,
  • Aufwand für einen bestimmten Zeitraum.[1]
 

Rz. 56

Ein Hauptanwendungsbereich der Rechnungsabgrenzungsposten sind gegenseitige Verträge, deren Leistungen und Gegenleistungen jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraums zeitlich auseinanderfallen.[2] Beispielsweise erfordern Vorauszahlungen von Miet- oder Pachtentgelten sowie Zinsen im Rahmen von Darlehensverhältnissen den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens.

Einmalzahlungen im Zuge schuldrechtlicher oder dinglicher Nutzungsrechte erfüllen die Voraussetzungen für die Bildung aktiver (beim Nutzenden) bzw. passiver (beim Nutzungsüberlasser) Rechnungsabgrenzungsposten zur Gewährleistung der periodenrichtigen Gewinnermittlung.[3]

[1] Entsprechend müssen für das Vorliegen eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens die Kriterien Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, Ertrag nach dem Abschlussstichtag und Ertrag für einen bestimmten Zeitraum erfüllt sein.
[2] Vgl. Schubert/Waubke, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 250 HGB Rz. 6.
[3] Vgl. Meyer-Scharenberg, BB 1987, S. 877; Schubert/Gadek, in Grottel u. a., Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 325; Küting/Trützschler, in Dusemond/Küting/Weber/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 250 HGB Rz. 11, Stand: Mai 2020. Für den Fall der schuldrechtlichen Nutzungsrechte; vgl. Clausen, DStZ A 1976, S. 376; ausschließlich für den Fall befristeter Nutzungsrechte; vgl. Stapperfend, FR 1993, S. 531. Für die Rechtsprechung vgl. BFH, Urteil v. 11.10.1983, VIII R 61/81, BStBl 1984 II S. 267.

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