Die zu den entgeltlichen Nutzungsrechten entwickelten Grundsätze gelten hier entsprechend. Maßgebend für die Aufteilung der Aufwendungen ist das Verhältnis des vereinbarten Entgelts zu der nach kaufmännischen Gesichtspunkten ausgewogenen Gegenleistung. Der Eigentümer kann seine Aufwendungen nur insoweit (prozentual) als Werbungskosten geltend machen, als eine entgeltliche Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt.

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