Hier gelten die für die Ablösung von Nießbrauchsrechten geltenden Grundsätze entsprechend. Aufwendungen zur Ablösung eines vom Rechtsvorgänger eingeräumten dinglichen Wohnrechts entfallen, soweit sie nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstückseigentümers sind, in vollem Umfang auf das Gebäude.[1]

Zahlt der Berechtigte eines mit einem dinglich gesicherten Wohnungsrecht belasteten Erbbaurechts dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt dafür, dass dieser der Löschung seines Wohnungsrechts zustimmt und das Gebäude räumt und erreicht er damit, das Wohngebäude vermieten und Einkünfte daraus erzielen zu können, führt die Ablösezahlung zu sofort abziehbaren Werbungskosten.[2]

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